Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374 flg.), sowie in den zu deren Erläuterung erlassenen 
späteren Verordnungen enthalten sind. 
&s 3.Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Lauter 
betroffen. 
Dresden, den 11. Februar 1887. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Müller. 
  
Nr. 6. Verordnung, 
eine Ernennung für die I. Kammer der Ständeversammlung betreffend; 
vom 18. Februar 1887. 
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2. 2c. 
verkünden hiermit, daß Wir, nachdem durch Ableben des Bürgermeisters Hirschberg zu 
Meißen eine der in § 63 unter Nr. 16 der Verfassungsurkunde bezeichneten Stellen in 
der I. Kammer der Ständeversammlung zur Erledigung gekommen ist, für solche die 
erste Magistratsperson der Stadt Döbeln 
bestimmt haben. 
Zu dessen Beurkundung haben Wir die gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung 
Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen. 
Gegeben zu Dresden, am 18. Februar 1887. 
Albert. 
Hermann von Nostitz-Wallwitz.
	        
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