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Nr. 7. Verordnung,
die Anmeldung zur Anstellungsprüfung für den niederen Staatsforstdienst
betreffend;
vom 1. März 1887.
Durch die Verordnung vom 19. August 1882, einige Abänderungen der über die
Anstellungsprüfungen für den niederen Staatsforstdienst erlassenen Verordnung vom
18. August 1871 betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 219), ist bestimmt worden, daß die ge-
nannten Prüfungen nicht mehr im März oder April, sondern in der zweiten Hälfte des
Monats August jeden Jahres abgehalten werden. Dementsprechend haben die Anmel-
dungen zu diesen Prüfungen nicht mehr — wie in § 4 Absatz 1 der Verordnung vom
18. August 1871 vorgeschrieben — bis zum 1. Februar, sondern in der Zeit vom
1. April bis längstens zum 1. Juni desselben Jahres schriftlich bei dem Finanz-Ministe-
rium stattzufinden.
Dresden, am 1. März 1887.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Lommatzsch.
Nr. 8. Bekanntmachung,
die Uebersichten und Rechnungsabschlüsse der Krankenkassen betreffend;
vom 3. März 1887.
Da Bundesrath hat beschlossen, die Erläuterungen zu den durch Bundesrathsbeschluß
festgestellten Formularen für die Uebersichten und Rechnungsabschlüsse der Krankenkassen
— Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 2 7. October 1884.
(G.= u. V.-Bl. S. 318) — durch die in der angeschlossenen Anleitung enthaltenen Er-
läuterungen zu ergänzen und zu ändern. —
Dresden, den 3. März 1887.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Gersdorf.
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