Object: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

b50. 
  
  
. Nur für das Jahr 122 M * 
Fegitimationsschein 
gültig, vorbehaltlich der Entrichtung der Landessteuern, zunächst 
nur für den Bezirk (Name des Verwaltungsbezirks) 
für andere Bezirke erst, wenn er darauf ausgedehnt ist. 
„(Vor- und Zunamo) 
wohnhaft zu (Ort und Verwaltungsbezirk) 
ist befugt, unter Mitführung 
der umstehend bezeichneten Begleiter Qühere Angabe des Ge- 
Werbobctriebes) 
(Ort) , den (Tag und Monatt 188 
(Name der Behörde) 
(Unterschrift) 
  
  
89. 
483
	        
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