Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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Nr. 7. Verordnung, 
die Anmeldung zur Anstellungsprüfung für den niederen Staatsforstdienst 
betreffend; 
vom 1. März 1887. 
Durch die Verordnung vom 19. August 1882, einige Abänderungen der über die 
Anstellungsprüfungen für den niederen Staatsforstdienst erlassenen Verordnung vom 
18. August 1871 betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 219), ist bestimmt worden, daß die ge- 
nannten Prüfungen nicht mehr im März oder April, sondern in der zweiten Hälfte des 
Monats August jeden Jahres abgehalten werden. Dementsprechend haben die Anmel- 
dungen zu diesen Prüfungen nicht mehr — wie in § 4 Absatz 1 der Verordnung vom 
18. August 1871 vorgeschrieben — bis zum 1. Februar, sondern in der Zeit vom 
1. April bis längstens zum 1. Juni desselben Jahres schriftlich bei dem Finanz-Ministe- 
rium stattzufinden. 
Dresden, am 1. März 1887. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Lommatzsch. 
Nr. 8. Bekanntmachung, 
die Uebersichten und Rechnungsabschlüsse der Krankenkassen betreffend; 
vom 3. März 1887. 
Da Bundesrath hat beschlossen, die Erläuterungen zu den durch Bundesrathsbeschluß 
festgestellten Formularen für die Uebersichten und Rechnungsabschlüsse der Krankenkassen 
— Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 2 7. October 1884. 
(G.= u. V.-Bl. S. 318) — durch die in der angeschlossenen Anleitung enthaltenen Er- 
läuterungen zu ergänzen und zu ändern. — 
Dresden, den 3. März 1887. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Gersdorf. 
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