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Nr. 10. Verordnung,
die Heranziehung von Militärpersonen zu örtlichen Abgaben betreffend;
vom 8. März 1887.
Nachdem durch das Reichsgesetz vom 28. März 1886, betreffend die Heranziehung von
Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben (R.-G.-Bl. S. 65), die Verordnung vom
22. December 1868 (Bundes-G.-Bl. S. 5710 insoweit, als dieselbe der Heranziehung
des außerdienstlichen Einkommens der im Offiziersrange stehenden Militärpersonen, sowie
der Pension der zur Disposition gestellten Offiziere zu den Gemeindeabgaben entgegensteht,
außer Kraft gesetzt und in dieser Hinsicht wegen Betheiligung der genannten Personen
an der Communalbesteuerung entsprechende eigene Bestimmung zu treffen, der Landes-
gesetzgebung überlassen worden ist, so wird hiermit auf Grund der von den Ständen des
Landes mittelst Schrift vom 27. März 1886 der Regierung zu provisorischem Erlaß
einer Verordnung über die Heranziehung der Militärpersonen zu Gemeindeabgaben er-
theilten Ermächtigung, vorbehältlich der Prüfung und der definitiven Genehmigung durch
die nächste ordentliche Ständeversammlung, mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs
Folgendes verordnet und bestimmt:
1. Militärpersonen sind in Bezug auf Heranziehung zu den Communallasten,
welche auf den Grundbesitz und das stehende Gewerbe oder auf das aus diesen Quellen
fließende Einkommen gelegt werden, den allgemein geltenden Vorschriften unterworfen.
Dies gilt auch von dem Einkommen der Militärärzte aus ihrer Civilpraxis.
#6#2. Rücksichtlich der persönlichen Anlagen für Kirchen= und Schulzwecke bewendet
es bei der Bestimmung in § 8ie des Gesetzes, die Aufbringung des Bedarfs für Kirchen-
und Schulzwecke betreffend, vom 12. December 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 659), nach
welcher alle Militärpersonen mit Ausnahme der Hauptleute und der in gleichem oder
höherem Range stehenden Militärpersonen in ihren Standquartieren, so lange sie im
aktiven Dienste sind, Befreiung von diesen Anlagen genießen.
3DDer Heranziehung zu anderen, als den in § 2 erwähnten örtlichen Abgaben
unterliegt, unbeschadet der das Einkommen aus Grundbesitz und aus stehendem Gewerbe
betreffenden Bestimmung in § 1, nur das außerdienstliche Einkommen der Militärpersonen
und zwar auch dieses nur mit nachstehenden Beschränkungen:
a) Bei den vor dem 1. April 1887 in den Ehestand getretenen Militärpersonen,
welche bei Nachsuchung des Heirathsconsenses ein bestimmtes außerdienstliches Einkommen
nachzuweisen verpflichtet sind, bleibt der Betrag des letzteren steuerfrei.