Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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Nr. 10. Verordnung, 
die Heranziehung von Militärpersonen zu örtlichen Abgaben betreffend; 
vom 8. März 1887. 
Nachdem durch das Reichsgesetz vom 28. März 1886, betreffend die Heranziehung von 
Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben (R.-G.-Bl. S. 65), die Verordnung vom 
22. December 1868 (Bundes-G.-Bl. S. 5710 insoweit, als dieselbe der Heranziehung 
des außerdienstlichen Einkommens der im Offiziersrange stehenden Militärpersonen, sowie 
der Pension der zur Disposition gestellten Offiziere zu den Gemeindeabgaben entgegensteht, 
außer Kraft gesetzt und in dieser Hinsicht wegen Betheiligung der genannten Personen 
an der Communalbesteuerung entsprechende eigene Bestimmung zu treffen, der Landes- 
gesetzgebung überlassen worden ist, so wird hiermit auf Grund der von den Ständen des 
Landes mittelst Schrift vom 27. März 1886 der Regierung zu provisorischem Erlaß 
einer Verordnung über die Heranziehung der Militärpersonen zu Gemeindeabgaben er- 
theilten Ermächtigung, vorbehältlich der Prüfung und der definitiven Genehmigung durch 
die nächste ordentliche Ständeversammlung, mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs 
Folgendes verordnet und bestimmt: 
1. Militärpersonen sind in Bezug auf Heranziehung zu den Communallasten, 
welche auf den Grundbesitz und das stehende Gewerbe oder auf das aus diesen Quellen 
fließende Einkommen gelegt werden, den allgemein geltenden Vorschriften unterworfen. 
Dies gilt auch von dem Einkommen der Militärärzte aus ihrer Civilpraxis. 
#6#2. Rücksichtlich der persönlichen Anlagen für Kirchen= und Schulzwecke bewendet 
es bei der Bestimmung in § 8ie des Gesetzes, die Aufbringung des Bedarfs für Kirchen- 
und Schulzwecke betreffend, vom 12. December 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 659), nach 
welcher alle Militärpersonen mit Ausnahme der Hauptleute und der in gleichem oder 
höherem Range stehenden Militärpersonen in ihren Standquartieren, so lange sie im 
aktiven Dienste sind, Befreiung von diesen Anlagen genießen. 
&# 3DDer Heranziehung zu anderen, als den in § 2 erwähnten örtlichen Abgaben 
unterliegt, unbeschadet der das Einkommen aus Grundbesitz und aus stehendem Gewerbe 
betreffenden Bestimmung in § 1, nur das außerdienstliche Einkommen der Militärpersonen 
und zwar auch dieses nur mit nachstehenden Beschränkungen: 
a) Bei den vor dem 1. April 1887 in den Ehestand getretenen Militärpersonen, 
welche bei Nachsuchung des Heirathsconsenses ein bestimmtes außerdienstliches Einkommen 
nachzuweisen verpflichtet sind, bleibt der Betrag des letzteren steuerfrei.
	        
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