Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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Nr. 12. Verordnung, 
eine Abänderung der Verordnung vom 17. November 1886 wegen Bekannt— 
gabe der den Militäranwärtern im Königlich Sächsischen Staatsdienste 
vorbehaltenen Stellen betreffend; 
vom 15. März 1887. 
Mie Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird unter Bezugnahme 
auf die Verordnung vom 17. November 1886, betreffend die Bekanntgabe der den 
Militäranwärtern im Königlich Sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen (G.= u. 
V.-Bl. S. 321) zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 1. April dieses Jahres 
ab das Königliche Landwehr-Bezirks-Kommando „1 Dresden“ an Stelle 
des Königlich Sächsischen Kriegs-Ministeriums als Vermittelungsbehörde im 
Sinne von § 16, Abs. 3 und § 23 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- 
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern 
(G.= u. V.-Bl. 1882 S. 117) fungiren wird, an welches von genannter Zeit ab von 
den Anstellungsbehörden die Nachweisungen nach Anlagen 6 und II der Verordnung 
vom 28. April 1882 einzusenden sind. 
Dresden, den 15. März 1887. 
Sämmtliche Ministerien. 
Graf v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. v. Gerber. v. Abeken. 
Frhr. v. Könneritz. 
Meister. 
(Oruck und Verlag der Königl. Hosbuchdruckerei von G. G. Meinhold & Söhne, Dresden 
 
	        
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