Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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bestimmte Zeit oder auf eine bestimmte Person veräußert oder bei Veräußerung des Ober— 
flächengrundstücks vorbehalten wird, ingleichen ohne gleichzeitige Veräußerung an einen 
Anderen, wenn das Recht zu einem vom Eigenthum an anderen Grundstücken abgetrenn— 
ten Kohlenabbaurecht hinzugeschlagen wird. 
8 49. 
Verliehene Bergbaurechte auf metallische Mineralien, sowie Kohlenabbaurechte, 
welche von dem Grundeigenthum abgetrennt sind — Kohlenbergbaurecht, Bergbaurecht 
auf Kohlen —, unterliegen den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über unbeweg— 
liche Sachen, soweit nicht Ausnahmen im Allgemeinen Berggesetz begründet sind. 
Jedes Bergbaurecht erhält ein besonderes Folium im Grund- und Hypothekenbuch. 
Die behufs der Ausübung eines Bergbaurechts vorhandenen Gebäude, Grundstücke, 
bergmännische Hilfsanlagen, Wasserrechte ꝛc. gelten als Zubehörungen des Rechts. 
8 52. 
Sind die Erben von Bergbaurechten oder Gesellentheilen nicht binnen 4 Wochen 
nach dem Tode des Erblassers im Grund- und Hypothekenbuche eingetragen, so kann für 
das Bergbaurecht oder den Gesellentheil, dafern und so lange nicht ein durch das Erb— 
schaftsgericht bestellter Nachlaßvertreter vorhanden ist, ein Vertreter mit den Befugnissen 
eines Nachlaßvertreters von dem Bergamt bestellt werden. 
Bei verliehenen Bergbaurechten können, wenn die nach § 197 der Verordnung, das 
Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar 1865 verhängte 
Zwangsmaßregel erfolglos geblieben ist, die Erben vom Bergamt zur Erledigung der 
an sie ergangenen Strafauflagen unter der Verwarnung aufgefordert werden, daß anderen 
Falls das Bergbaurecht für aufgegeben zu betrachten sei. 
8 52a. 
Sind alle zeitweiligen Inhaber eines Kohlenbergbaurechts unbekannt, so kann nach 
Ablauf von 30 Jahren, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, dafern jedoch 
noch nach diesem Zeitpunkt Eintragungen im Grund- und Hypothekenbuch erfolgen, die 
sich auf die Person des Inhabers beziehen oder auf einer Verfügung desselben beruhen, 
von der letzten dieser Eintragungen an gerechnet, auf Antrag des Eigenthümers des 
Oberflächengrundstücks öffentliche Vorladung der Inhaber zur Anmeldung ihrer Rechte 
erfolgen. 
Die Nichtanmeldung gilt als Aufgabe des Rechts. 
Meldet sich von mehreren Berechtigten nur ein Theil derselben, so gehen auf diesen 
die Antheile der Anderen über.
	        
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