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83.
Wegen Bezeichnung der Lage und Größe der dem Bergbaurecht unterliegenden
Grubenfelder im Grundbuch ist im Verordnungswege Bestimmung zu treffen.
84.
Das zu einem und demselben Betriebe gehörige oder für einen einheitlichen Betrieb
bestimmte Grubenfeld darf, soweit nicht besondere Rechtsverhältnisse entgegenstehen oder
das Bergamt eine Ausnahme bewilligt, auch dann nur Ein Folium im Grundbuch
erhalten, wenn die Oberflächengrundstücke auf mehreren Folien des Grundbuchs ein—
getragen sind.
Artikel III.
Uebergangsbestimmungen, bestehende Kohlenbergbaurechte betreffend.
8SI.
In Bezug auf jedes beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Grundeigenthum ab—
getrennte Kohlenbergbaurecht, für welches ein besonderes Folium noch nicht besteht und
dessen Betrieb nach Auskunft des Bergamts noch nicht in Angriff genommen oder wieder
eingestellt ist, hat die Grund- und Hypothekenbehörde die bei derselben der Person und
dem Aufenthalt nach bekannten Berechtigten zur Abgabe der Erklärung aufzufordern,
ob das Recht aufgegeben oder noch ferner aufrecht erhalten werde.
82.
Falls innerhalb der zu setzenden Frist keine Erklärung erfolgt, ist anzunehmen, daß
das Recht aufrecht erhalten werde.
83.
Steht das Recht Mehreren zu und wird dasselbe nur von einem Theil der Berech-
tigten aufgegeben, so fallen deren Antheile den anderen Berechtigten zu.
84.
Wird das Recht von allen Berechtigten aufgegeben, so ist, ohne daß es zuvor der
Anlegung eines Grundbuchsfoliums für dasselbe bedarf, in Gemäßheit der Bestimmungen
in § 169b zu verfahren.
Zum Antrag auf Zwangsversteigerung sind in diesem Falle die Gläubiger
berechtigt, welche bis zum Ablauf der in § 169b Absatz 1 geordneten Frist einen
Rechtsgrund auf Erlangung einer Hypothek an dem Bergbaurecht erworben haben.
85.
Berechtigte, welche in Deutschland keinen Wohnsitz haben oder deren Aufenthalt