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unbekannt ist, ingleichen die unbekannten Erben verstorbener Berechtigter sind zur Ab—
gabe der in § 1 gedachten Erklärung öffentlich aufzufordern.
Die Aufforderung ist im Amtsblatt der Grund= und Hypothekenbehörde und im
Reichsanzeiger, nach dem Ermessen dieser Behörde auch in der Leipziger Zeitung zu ver-
öffentlichen. Die zur Abgabe der Erklärung zu setzende Frist muß mindestens drei
Monate umfassen.
86.
Die Unterlassung der Erklärung, zu deren Abgabe nach 85 öffentlich aufgefordert
worden ist, hat für den betreffenden Interessenten zur Folge, daß derselbe bei Anlegung
des Foliums unberücksichtigt bleibt und, vorbehältlich seiner Ansprüche gegen die als
Berechtigte eingetragenen Interessenten, die von denselben über das Bergbaurecht ge—
troffenen Verfügungen im Verhältniß zu dem Dritten gegen sich gelten lassen muß.
Ist von den persönlich aufgeforderten Berechtigten das Recht aufgegeben worden
und auf die erlassene öffentliche Aufforderung eine Erklärung nicht erfolgt, so ist die An—
legung des Grundbuchsfoliums für das Bergbaurecht bis auf Antrag eines Berechtigten
zu beanstanden.
Artikel IV.
Die Anlegung der Grundbuchsfolien für Bergbaurechte, welche vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes verliehen oder vom Grundeigenthum abgetrennt worden sind, erfolgt
gleich dem nach Artikel III, §§ 1, 4, 5 von Amtswegen stattfindenden Verfahren und
den sonstigen vorbereitenden Arbeiten der Grund= und Hypothekenbehörden und des
Bergamts kostenfrei.
Der Zeitpunkt, zu welchem gegenwärtiges Gesetz in Kraft tritt, wird durch Ver-
ordnung bestimmt.
Gegeben zu Dresden, am 18. März 1887.
Albert.
-- Hermann von Nostitz-Wallwitz.
Ludwig von Abeken.
--- Leonce Freiherr von Könneritz.