Full text : Die Psychologie des Überzeugens.

Die  Funktionen.  8  157.  655

—  anschließend  an  den  Sprachgebrauch  der  vorkonstitutionellen
Zeit,  welche  einen  formellen  Begriff  des  Gesetzes  noch  nicht
kannte,  auch  nicht  kennen  konnte  (oben  $  156).  Jene  Bestimmungen
enthalten  und  bewirken  ein  Zweifaches:  sie  setzen  die  neue  konstitutionelle
  Legislative  ein  (definieren  also  insofern  den  Begriff
des  konstitutionellen,  formellen  Gesetzes),  und  bestimmen  gleichzeitig
  den  Umfang  der  dieser  Legislative  ausschließlich  vorbehaltenen
  Zuständigkeit,  dahingehend,  daß  Gesetze  im  materiellen
Sinne,  Normen,  welche  das  Recht  des  Landes  ändern,  Rechtsvorschriften,
  nur  von  der  Legislative  (=  als  formelle
Gesetze),  von  andern  Faktoren  des  Staates  dagegen,  insbesondere
von  dem  Monarchen  und  den  ihm  unterstellten  Verwaltungsorganen
grundsätzlich  nicht,  d.h.  nur  mit  Ermächtigung  der  Legislative
erlassen  werden  dürfen.  Der  Weg  der  Verordnung  ist  also,
soweit  es  sich  um  den  Erlaß  von  Rechtsvorschriften  handelt,
prinzipiell  ausgeschlossen  (vgl.  unten  $  159  S.  668  ff...  KRechtsvorschriften,
  Rechtssätze,  sind,  dem  oben  ($  155  II)  entwickelten
Begriffe  des  materiellen  Gesetzes  entsprechend,  alle  Normen,  welche
die  Willensmacht  mehrerer  Willensträger  gegenseitig  abgrenzen
und  hierdurch  die  Rechte  (das  Dürfen  und  Können)  und  Pflichten
(das  Sollen  und  Müssen)  eines  jeden  bestimmen  und  begrenzen.
Willensträger  in  diesem  Sinne  sind  einerseits  der  Staat,  andererseits
  die  Individuen;  die  Rechtssätze  sind  daher  teils  solche,  welche
die  Willenssphäre  des  Staates  gegenüber  den  Individuen,  teils
solche,  welche  die  Willenssphären  der  Individuen  unter  sich  abgrenzen
  (öffentliches  Recht  —  Privatrecht).  Gegenstand  der  formellen
  Gesetzgebung  sind  demnach  nicht  nur  etwa  einzelne,
von  der  Verfassung  aufgezählte  Kategorien  von  Rechtssätzen,
sondern  alle:  überall  da,  wo  der  Rechtsstand  der  Individuen,
sei  es  im  Verhältnis  unter  sich,  sei  es  im  Verhältnis  zum  Staat,
anderweit  bestimmt  werden  will,  ist  grundsätzlich  ein  formelles
Gesetz  erforderlich.  Im  Gegensatz  zu  diesen  Rechtssätzen,  Rechtsvorschriften,
  stehen  diejenigen  staatlichen  Vorschriften,  welche,
ohne  in  den  Rechtsstand  der  Individuen  oder  des  Staates  einzugreifen,
  lediglich  die  Einrichtungen  und  das  Verfahren  der
Staatstätigkeit  ordnen  (Verwaltungsvorschriften  i.  w.  S.).  Sie  sind
keine  Gesetze  im  materiellen  Sinne  und  können,  soweit  nicht
durch  formelles  Gesetz  ein  anderes  bestimmt  ist,  im  Verordnungswege,
  also  ohne  Mitwirkung  der  Volksvertretung  erlassen  werden,
(vgl.  das  Nähere  unten  $  159).  —

Nicht  anders  als  in  den  vorstehend  betrachteten  Staaten,  d.h.
denjenigen,  deren  Verfassungen  „die  gesetzgebende  Gewalt“  dem
Zusammenwirken  von  Monarch  und  Volksvertretung  übertragen
bezw.  die  Zustimmung  der  letzteren  für  „jedes  Gesetz“  fordern,
ist  die  Zuständigkeit  der  Legislative  abgegrenzt  in  denjenigen,
welche  die  Form  des  Gesetzes  fordern  für  alle  Normen,
welche  „die  Freiheit  der  Rersonen  und  das  Eigentum“
  betreffen.  Der  Sinn  dieser  in  mehreren  deutschen

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