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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
8. Stück vom Jahre 1887.
Inhalt: Nr. 22. Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadtgemeinde Ehrenfriedersdorf betr. S. 71. —
Nr. 23. Verordnung, die Anwendung der §§ 3 und 21 des Gesetzes vom 8. März 1838 betr. S. 72.
— Nr. 24. Verordnung, die Beschränkung des Verkaufs von Fleisch kranker Thiere betr. S. 73. —
Nr. 25. Bekanntmachung, die Verlegung der Münze betr. S. 76. — Nr. 26. Verordnung, die
Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer Eisenbahn von Stollberg nach Zwönitz betr. S. 76.
Nr. 22. Bekanntmachung,
eine Anleihe der Stadtgemeinde Ehrenfriedersdorf betreffend;
vom 5. Mai 1887.
De- Ministerien des Innern und der Finanzen haben zu der von dem Stadtrathe zu
Ehrenfriedersdorf unter Zustimmung der Stadtverordneten daselbst beschlossenen Ausgabe
von auf den Inhaber lautenden, seiten des letzteren unkündbaren Schuldscheinen in Ab-
schnitten von je 300 Mark zum Zwecke der Aufnahme einer mit 3½ vom Hundert
jährlich zu verzinsenden städtischen Anleihe von
Ein Hundert Fünfzig Tausend Mark
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe= und beziehentlich Tilgungsplans die nach § 1040
des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt, was hiermit zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht wird.
Dresden, am 5. Mai 1887.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz.
Münckner.
Ausgegeben zu Dresden den 15. Juni 1887. 13