Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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haben die Ortspolizeibehörden den Ausspruch eines Thierarztes einzuholen und ihren 
Entscheidungen zu Grunde zu legen. 
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden, soweit nicht 
anderweite Strafvorschriften einschlagen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft 
bestraft. 
Dresden, am 21. Mai 1887. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Körner. 
Anweisung 
für die Ausführung der Verordnung vom 21. Mai 1887, die Beschränkung 
des Verkaufs von Fleisch kranker Thiere betreffend. 
Für die Beurtheilung der Genießbarkeit des Fleisches von kranken Thieren sind folgende 
Grundsätze maßgebend: 
# 1. In jedem Falle als ungenießbar ist das Fleisch zu erachten von Thieren, 
welche an 
a) Milzbrand, 
b) Wuthkrankheit, 
c) Rotz= und Wurmkrankheit, 
d) Aaspocken, 
e) Trichinenkrankheit 
gelitten haben. 
#. Als ungenießbar ist das Fleisch unter den angefügten Bedingungen zu erachten 
a) bei Tuberculose (Perlsucht), wenn dieselbe allgemein (generalisirt d. h. nicht 
auf ein Organ und die zugehörigen Lymphdrüsen beschränkt) und verbreitet (nicht 
auf kleinere Theile oder Herde beschränkt) gefunden wird, daher insbesondere 
aa) wenn neben tuberculöser Erkrankung der in der Brusthöhle liegenden Theile 
(Lungen, Brustfell und der zugehörigen Lymphdrüsen) gleichzeitig Tuber- 
culose der Organe der Bauchhöhle oder umfangreiche Tuberculose des 
Bauchfelles vorhanden ist,
	        
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