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haben die Ortspolizeibehörden den Ausspruch eines Thierarztes einzuholen und ihren
Entscheidungen zu Grunde zu legen.
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden, soweit nicht
anderweite Strafvorschriften einschlagen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft
bestraft.
Dresden, am 21. Mai 1887.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Körner.
Anweisung
für die Ausführung der Verordnung vom 21. Mai 1887, die Beschränkung
des Verkaufs von Fleisch kranker Thiere betreffend.
Für die Beurtheilung der Genießbarkeit des Fleisches von kranken Thieren sind folgende
Grundsätze maßgebend:
# 1. In jedem Falle als ungenießbar ist das Fleisch zu erachten von Thieren,
welche an
a) Milzbrand,
b) Wuthkrankheit,
c) Rotz= und Wurmkrankheit,
d) Aaspocken,
e) Trichinenkrankheit
gelitten haben.
#. Als ungenießbar ist das Fleisch unter den angefügten Bedingungen zu erachten
a) bei Tuberculose (Perlsucht), wenn dieselbe allgemein (generalisirt d. h. nicht
auf ein Organ und die zugehörigen Lymphdrüsen beschränkt) und verbreitet (nicht
auf kleinere Theile oder Herde beschränkt) gefunden wird, daher insbesondere
aa) wenn neben tuberculöser Erkrankung der in der Brusthöhle liegenden Theile
(Lungen, Brustfell und der zugehörigen Lymphdrüsen) gleichzeitig Tuber-
culose der Organe der Bauchhöhle oder umfangreiche Tuberculose des
Bauchfelles vorhanden ist,