Auszug
aus der
Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst,
sowie bei Entlassungen.
Vom 22. Februar 1887.
Erster Theil.
Marschgebührnisse bei Einberufungen und Entlassungen im Frieden.
Erster Abschnitt.
Marschgebührnisse im Allgemeinen.
l 1.
Anspruch.
Anspruch. 1. Auf Marschgebührnisse nach Maßgabe dieser Bestimmungen haben nur Mann-
schaften Anspruch und zwar:
Rekruten, Drei= und Vierjährig-Freiwillige, Freiwillige der Unteroffizierschulen,)
Ersatzreservisten erster Klasse, Dispositions= Urlauber, Reservisten, Wehrleute.
2. Auf Marschgebührnisse haben keinen Anspruch:
Die in die Armee eintretenden Kadetten, sowie diejenigen jungen Leute, welche mit
der ausgesprochenen Absicht auf Beförderung zum Offizier dienen zu wollen, eingestellt
werden, ferner Wallmeister, Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten.
3. Wegen des Anspruchs auf Marschgebührnisse in besonderen Fällen bezw. bei be-
sonderen Klassen von Mannschaften wird auf die nachfolgenden Festsetzungen im zweiten
— Abschnitt Bezug genommen, wegen der Bekleidung auf Beilage 1.
§ 2.
Abfindungsstellen.
Marschgebührnisse erhalten:
*) Die zu den Unteroffizier-Vorschulen einberufenen jungen Leute erhalten Reisegebührnisse nach be-
sonderen Bestimmungen, auf sie findet also diese Dienstvorschrift keine Anwendung.