Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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1. Die vom Aufenthaltsort ) zum Landwehr-Bataillons-Stabsquartier) bezw. 
ersten Sammelpunkt, sowie unmittelbar zum Truppentheil 2c. Einberufenen 
durch die Gemeindebehörden — Stadträthe, Bürgermeister, Gemeindevorstände —. 
2. Die vom Landwehr-Bataillons-Stabsquartier oder von einem anderen Sammel- 
punkt einzeln zu Entsendenden oder wieder zu Entlassenden 
durch die Bezirks-Kommandos 
bezw. die mit der Weitersendung beauftragte Stelle. 
3. Die vom Landwehr-Bataillons-Stabsquartier oder von einem anderen Sammel- 
punkt aus zur Entsendung an die Truppentheile 2c. in Transporten Gesammelten, sowie 
die von den Truppen 2c. in Transporten zu Entlassenden 
durch die Transportführer oder die absendende Behörde. 
4. Drei= und Vierjährig--Freiwillige, sowie Freiwillige der Unteroffizierschulen, 
welche in Folge ihrer persönlichen Meldung behufs Annahme zum Dienst bei einem 
Truppentheil bezw. einer Unteroffizierschule sofort zur Einstellung gelangen 
durch diesen Truppentheil bezw. die Unteroffizierschule. 
5. Die von Truppentheilen, Lazarethen und anderen Militär= 2c. Behörden einzeln 
zur Entlassung kommenden Mannschaften 
durch die betreffenden Truppentheile und Behörden. 
I. Marschgebührnisse bei der Einberufung. 
A. Vom Aufenthaltsorte bis zum Gestellungsorte. 
83. 
Allgemeine Grundsätze der Abfindung. 
Jeder Einberufene hat vom Aufenthaltsorte ab zunächst 20 km — nach der kür— 
zesten Straßenverbindung, gleichviel ob Schienen- oder Landweg — unentgeltlich zu— 
rückzulegen. 
  
) Als Aufenthaltsort gilt derjenige Ort, für welchen der Mann zur Zeit der Einberufung in 
militärischer Kontrole steht, bezw. wenn er seinen dauernden Aufenthalt im Auslande hat, dasjenige Landwehr- 
Bataillons-Stabsquartier, welches dem Punkte, wo das Reichsgebiet auf dem Wege von dem Auslande her 
zum Gestellungsorte betreten wird, zunächst liegt. 
*#) Wird in der Dienstvorschrift der Ausdruck „Landwehr-Bataillons-Stabsquartier“ ohne weitere 
Bezeichnung gebraucht, so ist hierunter das Stabsquartier desjenigen Landwehr -Bezirks-Kommandos zu ver- 
stehen, zu dessen Bezirk der jedesmal in Betracht kommende Ort gehört. Als Landwehr-Bataillons-Stabs- 
duartier gelten hierbei auch die Stabsquartiere der Reserve-Landwehr-Regimenter. 
Abfindungs- 
stellen. 
Unentgeltliche 
Zurücklegung 
von 20 km.
	        
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