Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Förderstelle erreicht hat und zum Stillstand gekommen ist. Der Fahrstuhl darf sich nicht 
früher wieder in Bewegung setzen können, als bis die Thüren wieder geschlossen sind. 
3. Wo Gegengewichte in Anwendung kommen, sind deren Schächte oder Lutten bis 
auf den Boden des untersten Geschosses herabzuführen und oben sicher so zu verschließen, 
daß ein Herausschleudern der Gegengewichte nicht möglich ist; die Gegengewichte selbst 
sind mit sicheren Führungen zu versehen. 
4. Der Förderschacht oder Förderraum ist oben unter den Bewegungsorganen völlig 
sicher abzudecken. 
5. Die Feststellung des Fahrstuhls hat durch Einrückung von Stützriegeln zu erfolgen. 
6. Die Fahrstuhlplattform ist durch Wandungen oder engmaschige Gitter ein— 
zuschließen und mit einer entsprechenden Verdachung zu versehen. 
7. Die Thüren zu den Fahrstuhlplattformen sind als Schiebethüren oder Fallgitter 
zu construiren. Dieselben dürfen nicht eher geöffnet werden können, als bis der Fahrstuhl 
auf den Stützriegeln ruht. Ebenso darf der Fahrstuhl nicht eher in Bewegung gesetzt 
werden können, als bis dessen Thüren geschlossen sind. 
8. Mit jeder Fahrstuhleinrichtung muß ein Signalapparat verbunden sein, welcher 
ein in jeder Etage deutlich hörbares Zeichen giebt, wenn der Fahrstuhl in Bewegung 
gesetzt wird. 
9. Bei Anwendung von Fördertrommeln müssen unmittelbar an denselben zwei 
Antriebsmechanismen angebracht sein, die vermöge ihrer Construction ohne Hinzutritt 
von Hilfsmechanismen den Rückgang unmöglich machen. 
10. Die Aus- und Einrückung des Fahrstuhlgetriebes darf nicht durch Verschiebung 
der Riemen erfolgen, dagegen sind Friktionskuppelungen zulässig. 
11. Jeder Fahrstuhl muß sich an den Endpunkten seiner Bahn selbstthätig aus— 
rücken, so daß nach keiner Richtung eine Weiterbewegung desselben, noch der Gegengewichte, 
stattfinden kann. Diese Ausrückung darf nicht mit Stoß erfolgen, sondern muß sanft 
eingeleitet werden. 
12. Es müssen zwei von einander unabhängig wirkende Sicherungen vorhanden 
sein, welche das zu rasche Niedergehen des Fahrstuhls unter allen Umständen verhindern. 
Direct wirkende hydraulische Fahrstuhleinrichtungen ohne Gegengewichte bedürfen 
nur einer solchen Vorrichtung. 
Hydraulische Fahrstuhleinrichtungen mit Gegengewichten sind sowohl gegen das 
Emporschleudern des Fahrstuhls als gegen das zu rasche Niedergehen desselben im Falle 
eines Bruchs zu sichern. 
II. Betriebsvorschriften. 
1. An jedem Zugange zum Förderschachte ist eine Aufschrift mit der Warnung: 
„Vorsicht, Fahrstuhl!“ anzubringen.
	        
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