Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Nr. 23. Gesetz, 
das Befugniß zu Protokollaufnahmen und zu Beglaubigungen betreffend; 
vom 9. April 1888. 
Wn, Albert, von GOTTES# Gnaden König von Sachsen 
2c. e 2c. e 20. 
verordnen in Ergänzung der Bestimmungen in 8§8§ 1 und 9 des Gesetzes, das Befugniß 
zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und bei Verwaltungs- 
behörden betreffend, vom 20. Mai 1867, was folgt: 
& 1. Gerichtsvollzieher sind zur Aufnahme von Protokollen in anderen als in den 
nach den Proceßgesetzen von ihnen zu erledigenden Angelegenheiten nur dann befugt, 
wenn ihnen das Befugniß für ihre Person ertheilt worden ist. 
§ 2. Das Befugniß zur Beglaubigung von Abschriften steht, ebenso wie bei den 
Verwaltungsbehörden, auch bei den Justizbehörden den nach § 1 des erwähnten Gesetzes 
vom 20. Mai 1867 und §1 des gegenwärtigen Gesetzes zur Aufnahme von Protokollen 
berechtigten Personen zu. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 9. April 1888. 
Albert. 
Ludwig von Abeken. 
  
  
Nr. 24. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes, das Befugniß zu Protokollaufnahmen und 
zu Beglaubigungen betreffend, vom 9. April 1888; 
vom 10. April 1888. 
Mie Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung der Bestimmung in § 1 des 
z g der Bestimmung 8 
Gesetzes, das Befugniß zu Protokollaufnahmen und zu Beglaubigungen betreffend, vom 
9. April 1888 verordnet, was folgt:
	        
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