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Nr. 29. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Stations—
anlage des Bahnhofs Aue betreffend;
vom 9. April 1888.
Mie Rücksicht auf die Vermehrung des Local= und Uebergangsverkehrs auf dem Bahn-
hofe Aue der Sächsischen Staatseisenbahnen und im Interesse der Sicherheit und Ordnung
des Betriebes, macht sich die Erweiterung der dortigen Stationsanlage nothwendig.
Es wird daher mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern
auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 2 1. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch
verordnet, wie folgt:
& . Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die
fragliche Erweiterung der Eisenbahnstation Aue in Anwendung zu bringen.
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3 Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
& 3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Zelle mit Klösterlein
betroffen.
Dresden, den 9. April 1888.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Mülller.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.