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für die Gemeinden, welchen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf
ein Prozent
und für die übrigen Gemeinden auf
ein halbes Prozent
der wirklich eingehenden Einkommensteuerbeiträge hiermit festgesetzt.
Dresden, am 14. April 1888.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Voelkel.
Nr. 32. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahn-
station Remse betreffend;
vom 18. April 1888.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes und mit Rücksicht auf die
Vermehrung des Verkehrs auf dem Bahnhofe Remse der Muldenthal-Eisenbahn macht
sich die Erweiterung der dortigen Stationsanlage erforderlich.
Es wird daher mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern
auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.-u. V.-Bl. S. 120) andurch
verordnet, wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen in § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind
nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die frag-
liche Erweiterung der Stationsanlage Remse in Anwendung zu bringen.
. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.-u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.