Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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87. 
Zu § 55 Absatz 1 des Reichsgesetzes. 
Wird die Unfallanzeige mündlich erstattet, so ist das vom Reichsversicherungsamte 
aufgestellte Anzeigeformular von der Ortspolizeibehörde selbst nach den Angaben dessen, 
der die Anzeige erstattet, auszufüllen und von dem letzteren mit zu unterschreiben. 
88. 
Zu § 61 in Verbindung mit § 55 Absatz 5 und den §§ 56, 57 und 58 des Reichsgesetzes. 
Bei den zu den Landes-Pfleg-, Straf= und Besserungsanstalten gehörenden land- 
und forstwirthschaftlichen Betrieben sind die Unfalluntersuchungen und die damit zu- 
sammenhängenden Geschäfte von den Ortspolizeibehörden (§ 1c) vorzunehmen, weshalb 
auch die zu erstattenden Unfallanzeigen nicht an die vorgesetzte Dienstbehörde, sondern an 
die Ortspolizeibehörde zu richten sind. 
Von der letzteren sind diese Anzeigen auch in das Unfallverzeichniß mit aufzunehmen. 
Es erledigt sich deshalb die Führung eines solchen bei den genannten Landesanstalten. 
89. 
Zu 8 77 des Reichsgesetzes. 
Der Umlegung der Beiträge ist diejenige Zahl der Grundsteuereinheiten zu Grunde 
zu legen, nach welcher in dem der Umlegung vorhergehenden Kalenderjahre die Grund- 
steuer erhoben worden ist. 
8 10. 
Zu § 129 des Reichsgesetzes. 
Die in dem § 34 Absatz 2 des Reichsgesetzes für den Fall, daß die Gemeindebehörde 
in Folge Antrags des Genossenschaftsvorstandes die daselbst gedachte Auskunft von dem 
Unternehmer gefordert hat, verwirkte Ordnungsstrafe fließt der Kasse der Gemeinde zu, 
welche dieselbe verfügt hat, die auf Grund des § 90 Absatz 2 desselben Gesetzes ein- 
gezogenen Strafen aber fallen der Kasse der unteren Verwaltungsbehörde, von welcher 
dieselben erkannt worden, und die in § 93 Absatz 2 des mehrerwähnten Reichsgesetzes 
gedachten Strafen der Kasse der unteren Verwaltungsbehörde zu, in deren Bezirk der 
Bestrafte wohnt. 
§ 11. 
Zu § 2 Absatz 2 des Landesgesetzes. 
In Bezug auf die Festsetzung des Betrags des ortsüblichen Tagelohns und dessen Mit- 
theilung an den Genossenschaftsvorstand gilt die oben unter § 4 enthaltene Bestimmung.
	        
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