Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Nr. 41. Bekanntmachung, 
die Begründung und Abgrenzung des katholischen Pfarrbezirks zu Sebnitz 
betreffend; 
vom 1. Juli 1888. 
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung unter heutigem Tage in Sebnitz ein eigenes 
katholisches Pfarrsystem errichtet worden ist, sind die zeither dem katholischen Pfarrbezirk 
zu Pirna angehörig gewesenen, in den evangelisch--lutherischen Parochieen Sebnitz, 
Ehrenberg, Ulbersdorf, Hinterhermsdorf mit Saupsdorf, sowie die zeit- 
her dem katholischen Pfarrbezirke zu Radeberg angehörig gewesenen, in den evangelisch- 
lutherischen Parochieen Neustadt bei Stolpen und Oberottendorf wohnhaften 
Katholiken ihren bisherigen Pfarrbezirken entnommen und dem katholischen Pfarrbezirke 
zu Sebnitz zugewiesen worden, was andurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht wird, daß insoweit die Bekanntmachung, die neue Abgrenzung der katholischen 
Pfarrbezirke in den Erblanden betreffend, vom 5. Februar 1849 aufgehoben wird. 
Dresden, den 1. Juli 1888. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Gerber. . 
Götz. 
  
Nr. 42. Verordnung, 
die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im 
Baufache betreffend; 
vom 1. Juli 1888. 
Mit Allerhöchster Genehmigung sind die Bestimmungen der Verordnung, „die Staats- 
prüfungen der Techniker betreffend“", vom 24. December 1851 (G.= u. V.-Bl. S. 483 
flg.), insoweit sich solche auf das Baufach (Ingenieurbau-, Maschinen= sowie Hoch- 
und Landbauwesen) beziehen, im Einvernehmen und im Einverständniß mit den Mini- 
sterien des Innern sowie des Cultus und öffentlichen Unterrichts einer Revision unter- 
zogen und an Stelle dieser Bestimmungen die nachstehend abgedruckten Vorschriften über 
die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache 
getroffen worden.
	        
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