— 164 —
8 48.
Hülfsmittel bei den Prüfungen und Angaben über die selbstständige Anfertigung
von Zeichnungen und Arbeiten.
Zur Benutzung bei den unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten (88 24 und 41)
werden dem Candidaten die für zulässig erachteten Hülfsmittel zur Verfügung gestellt.
Candidaten, welche sich anderer Hülfsmittel bedienen oder welche die Versicherung
über die selbstständige Anfertigung der Zeichnungen und Arbeiten nicht wahrheitsgemäß
abgegeben haben, werden von dem Finanz-Ministerium je nach dem Grade des Verschuldens
auf Zeit oder für immer von den Prüfungen ausgeschlossen.
849.
Reiseprämien der Prüfungscandidaten.
Diejenigen Candidaten, welche im Laufe eines Jahres die erste oder die zweite Haupt—
prüfung am besten bestanden haben, können von dem technischen Ober-Prüfungsamte dem
Finanz-Ministerium zur Verleihung von Reiseprämien empfohlen werden.
850.
Wechsel der Fachrichtung.
Tritt ein Wechsel der Fachrichtung vor der ersten Hauptprüfung ein, so bestimmt
das Prüfungsamt, ob und inwieweit eine Ergänzung der Vorprüfung vor oder bei der
ersten Hauptprüfung stattzufinden hat.
Findet der Wechsel der Fachrichtung nach der ersten Hauptprüfung statt, so muß die
praktische Ausbildung als Bauführer in der neuen Fachrichtung nachgewiesen werden,
und das Ober-Prüfungsamt bestimmt, in welchen Fächern eine Ergänzung der ersten
Hauptprüfung vor oder bei der zweiten Hauptprüfung zu erfolgen hat.
Im letzteren Falle kann das Ober-Prüfungsamt auf Antrag des Candidaten eine
Verlängerung der sonst vorgeschriebenen Fristen zulassen.
851.
Beschäftigung und Bienstverhältnisse der Regierungs - Baumeister.
Ob und wann ein Regierungs-Baumeister demnächst in etatsmäßigen Stellen des
Staatsdienstes angestellt wird, bleibt, abgesehen von dem Vorhandensein freier Stellen,
von dem Fortschreiten seiner Ausbildung, von der Bethätigung eines lebendigen Inter-
esses für sein Fach, von Tüchtigkeit und Auszeichnung durch Fleiß, gute Leistungen und
Führung abhängig.