Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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dienst zur Einführung in das praktische Bauwesen und den Baubetrieb stets dem achtzehn— 
monatlichen Dienste bei der besonderen Leitung von Bauausführungen vorangehen, auch 
ist, wenn irgend thunlich, die dreimonatliche Thätigkeit bei einer oberen technischen Dienst— 
stelle an den Schluß des gesammten Ausbildungsdienstes zu legen. 
Einjähriger Vorbereitungsdienst zur Einführung in das praktische Gauwesen 
und den Baubetrieb. 
*#5. Zur Einführung in das praktische Bauwesen und den Baubetrieb sind die 
Bauführer, sofern ihnen nicht auf besonderen Antrag nach § 32 der Vorschriften über 
die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache vom 
1. Juli 1888 gestattet wird, bei einem bestimmten Staatsbaubeamten oder nicht in der 
Staatsverwaltung stehenden Baubeamten oder Privattechniker zu ihrer Ausbildung ein- 
zutreten, einem Localbaubeamten oder einem mit einer größeren Bauausführung selbst- 
ständig betrauten Baubeamten zu überweisen. Hierbei ist darauf zu achten, daß die be- 
treffenden Baubeamten nach dem Umfange und der Art der in ihrem Geschäftsbezirke zu 
erledigenden Dienstgeschäfte bezw. der unter ihrer Oberleitung gerade zur Ausführung 
kommenden Bauten auch in der Lage sind, den ihnen zuertheilten Bauführern ausreichende 
Gelegenheit zu geben, das Bauwesen und den Baubetrieb in der Praxis wirklich kennen 
zu lernen. Nicht minder ist die Zahl der einem Baubeamten zu überweisenden Bauführer 
dem Umfange der Dienstgeschäfte bezw. der Zahl der Bauten anzupassen. Baubeamten, 
welchen nach Lage der Verhältnisse in ihrem Geschäftsbezirk die Ausführung auch von 
kleineren Bauten nicht obliegt, dürfen Bauführer zum Zweck ihrer Einführung in die 
Praxis überhaupt nicht zugetheilt werden. 
66. Die Bauführer sind während des Vorbereitungsdienstes derart zu beschäftigen, 
daß sie: 
a) im Winter, so lange die Ausführung der Bauten ruht, bei der Anfertigung von 
Kostenüberschlägen und Kostenanschlägen nebst Erläuterungsberichten nach den 
bestehenden Bestimmungen betheiligt, auch daneben zu der Aufstellung von Bau- 
Entwürfen herangezogen werden, sofern dadurch die erwünschte eingehende Bekannt- 
schaft mit den einzelnen Theilen eines Bauwerks und der Art der Zusammen- 
setzung desselben praktisch gefördert werden kann, und daß sie außerdem mit den 
Bestimmungen über das Verdingungswesen sowie mit der bei Bauten vorkommenden 
Buchführung und Rechnungslegung bekannt gemacht und praktisch in deren Hand- 
habung geübt werden; daß sie 
b) im Sommer, bezw. so lange die Bauten sich fortführen lassen, thunlichst viel auf 
den Baustellen von allen wichtigen Vorgängen Kenntniß nehmen und sich über
	        
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