Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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während der übrigen Zeit in Beschäftigung in dem Bureau der Maschinenhaupt— 
verwaltung, der Maschinenoberinspection sowie bei der Generaldirection der 
Staatseisenbahnen. 
#2. Die obere Leitung des Ausbildungsdienstes werden ganz besonders auch die 
betreffenden maschinentechnischen Mitglieder der Generaldirection der Staatseisenbahnen 
sich haben angelegen sein zu lassen. Von ihnen ist nicht nur die Thätigkeit der Eleven 
und Bauführer während der Beschäftigung bei der Generaldirection selbst im Einzelnen 
zu leiten, sondern auch die Beschäftigung der Maschinenbaubeflissenen in den übrigen 
Abschnitten des Ausbildungsdienstes derart zu überwachen, daß sie vornehmlich von der 
Art und dem Gange der Ausbildung Kenntniß nehmen, auch, soweit erforderlich, den 
Eleven bezw. Bauführern die im Interesse einer zweckentsprechenden Thätigkeit nöthig 
erscheinenden Weisungen ertheilen. 
83. Bei der praktischen Beschäftigung der Eleven in einer Maschinenwerkstätte 
gemäß den §§ 6 bis 15 der Prüfungs-Vorschriften, sowie bei der Beschäftigung der Bau— 
führer nach Maßgabe der Bestimmungen im § 29 der Prüfungs= Vorschriften ist stets 
im Auge zu behalten, daß die praktische Ausbildung den ausschließlichen Zweck der Vor- 
bereitung bildet, demnach jede hierdurch nicht gerechtfertigte, lediglich auf Aushülfe oder 
Erleichterung der Beamten gerichtete Thätigkeit der Eleven und Bauführer zu ver- 
meiden ist. 
& 4. Die von den Eleven bezw. den Bauführern durchzumachenden Beschäftigungs- 
abschnitte können in verschiedener Reihenfolge erledigt werden; jedoch ist, wenn irgend 
thunlich, die im § 29 vorgeschriebene Beschäftigung bei der Generaldirection der Staats- 
eisenbahnen an den Schluß des gesammten Ausbildungsdienstes zu legen. 
Einjährige praktische Beschäftigung der Eleven. 
5Das in den §§ 6 bis 15 der Prüfungs-Vorschriften vorgeschriebene Eleven- 
jahr soll dazu dienen, daß die Maschinenbaubeflissenen einen allgemeinen Einblick in das 
gewählte Fach erlangen, daß sie über die Eigenschaften und die verschiedenartige Be- 
arbeitung der im Maschinenbau zur Verwendung kommenden Materialien durch eigene 
Handhabung der betreffenden Werkzeuge im Allgemeinen unterrichtet werden und die 
gebräuchlichsten Kraft= und Arbeitsmaschinen durch eigene Anschauung kennen lernen, um, 
so vorbereitet, demnächst den Vorlesungen auf der technischen Hochschule leichter folgen 
zu können. 
66. Die praktische Beschäftigung der Eleven erfolgt in der Regel in einer dazu 
geeigneten Eisenbahn -Hauptwerkstätte oder einer größeren mit Dampfkraft arbeitenden 
Eisenbahn-NRebenwerkstätte unter Aufsicht des technischen Leiters derselben. Bei der Aus-
	        
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