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Nr. 44. Verordnung,
die Frankirung der an die Organe der Berufsgenossenschaften sowie an
die Vorstände von Krankenkassen zu richtenden Postsendungen betreffend;
vom 9. Juni 1888.
ur Erläuterung der Verordnung, den Wegfall der Portofreiheit betreffend, vom
14. December 1869 (G.= u. V.-Bl. S. 335) und der Verordnung, die Frankirung
der Packet= und Werthsendungen betreffend, vom 31. März 1874 (G.= u. V.-Bl.
S. 35) wird hierdurch bestimmt, daß die für den amtlichen Verkehr zwischen öffentlichen
Behörden, Beamten, Kassenstellen u. s. w. geltenden Vorschriften wegen der Frankirung
von Postsendungen auch den Organen (Vorständen, Sectionsvorständen, Vertrauens-
männern und Beauftragten) der auf Grund der Unfallversicherungsgesetze gebildeten
Berufsgenossenschaften sowie den Vorständen der Orts-, Betriebs-, Bau-, Innungs= und
Knappschafts-Krankenkassen und den mit der Verwaltung der Gemeindekrankenversicherung
betrauten Organen gegenüber Anwendung zu leiden haben.
Dresden, den 9. Juni 1888.
Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern,
des Cultus und öffentlichen Unterrichts, der Justiz
und der Finanzen.
Für den Minister: v. Nostitz-Wallwitz. v. Gerber.
v. Watzdorf.
v. Abeken. Frhr. v. Könneritz.
Gersdorf.
Druck und Lerag der Königl. Hofbuchrruckerei von C. C. Meinbold & Söbne, Drekden.