— 182 —
Berlin W., 4. Juli 1888.
Abänderungen
der
Postordnung vom 8. März 1879.
.——————
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reiches vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 in folgenden
Punkten abgeändert:
1. Im § 3, „Begleitadresse zu Packeten“ betreffend, ist im Absatz w das vor-
letzte Wort „genau“ zu streichen.
2. Im § 11a, „Dringende Packetsendungen“ betreffend, sind im ersten Satze
des Absatzes die Worte „mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Inhalts“
zu streichen.
3. Im § 12, „Postkarten“ betreffend, erhält im Absatz##der erste Satz fol-
genden anderweiten Wortlaut:
Auf der Vorderseite der Postkarte darf der Absender außer den auf die Beförderung
bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand bz. seine Firma, sowie seine Wohnung
vermerken.
4. Im §14, „Waarenproben“ betreffend, ist am Schluß des Absatzes m Fol-
gendes hinzuzufügen:
Die Aufschrift darf nicht auf einer sogenannten Fahne angebracht und der Sendung
angehängt, sondern muß auf diese selbst aufgeschrieben sein.
Ferner ist im Absatz vu das Wort „Flüssigkeiten“ zu streichen.
5. Im § 16, „Postanweisungen“ betreffend, ist im Absatz v das Wort
„schriftlichen“ zu streichen.
6. Im 8 18, „Postnachnahmesendungen“ betreffend, erhält der Absatz IV
folgenden Zusatz:
Im Falle der Nachsendung (§ 38) einer Nachnahmesendung wird für jeden neuen
Bestimmungsort vom Tage der Ankurft daselbst eine besondere Einlösungsfrist von
7 Tagen berechnet.
7. Im § 19, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ betreffend, im
vorletzten Satze des Absatzes kV und ebenso im § 20, „Postaufträge
zur Einholung von Wechselaccepten“ betreffend, im vorletzten Satze des