Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Absatzes x ist statt der Worte „n den betreffenden Notar, Gerichtsvoll- 
zieher 2c.“ zu setzen: 
an den betreffenden Gerichtsvollzieher, Notar 2c. 
8. Zwischen §23 und §24 ist folgender neue Paragraph einzuschalten: 
s 232. 
Der Verleger einer Zeitung, welcher dieselbe der Postverwaltung zum Vertriebe 
übergeben will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung nach Maßgabe der von der 
Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Erklärung bei der Post- 
anstalt niederlegen. 
9. Im § 24, „Ort der Einlieferung“ betreffend, sind im ersten Satze des 
Absatzes v# die Worte „portopflichtigen Einschreibbriefsendungen, sowie für 
Packete bis 2½ kg einschließlich“, zu streichen; dafür ist zu setzen: 
portopflichtigen Einschreibbriefsendungen, Packete bis 2½ kg einschließlich, 
10. Im § 32, „Bestellung“ betreffend, ist im Absatz vur der letzte Satz zu 
streichen und dafür zu setzen: 
Werden Packete von höherem Gewicht als 2½ Kilogramm abgetragen, so beträgt das 
Bestellgeld 20 Pf. für das Stück. 
11. Im § 34 „An wen die Bestellung geschehen muß.“ ist hinter dem ersten 
Satze im Absatz 1 Folgendes einzuschalten: 
Postsendungen, welche an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den Erben aus- 
gehändigt werden, wenn dieselben sich als solche durch Vorlegung des Testaments, der 
gerichtlichen Erbbescheinigung 2c. ausgewiesen haben; so lange dieser Nachweis nicht er- 
bracht ist, kommen für die Aushändigung gewöhnlicher Briefsendungen die Vorschriften 
im nachfolgenden Absatz uu in Anwendung. 
12. Im § 38, „Nachsendung der Postsendungen“ betreffend, erhält der Ab- 
satz Uufolgenden Wortlaut: 
. Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Nachnahme 
erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicher- 
heit für das Porto, auch des Empfängers. 
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. August 1888 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Stephan. 
297 
Zeitungs- 
vertrieb.
	        
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