Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 191 — 
zesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
12. Stück vom Jahre 1888. 
  
  
  
  
  
ZJnhalt: Jr. 49. Verordnung, die Versendung von Srrengstoffen und Munitionsgegenständen 2c. betr. S. 191. — 
Jr. 50. Bekaunimachung, eine Anleihe der Stadtgemeinde Colditz betreffend. S. 195. 
  
Nr. 49. Verordnung, 
die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär- 
und Marineverwaltung auf Landwegen und auf Schiffen?) betreffend; 
vom 15. August 1888. 
— 
In Ausführung eines von dem Bundesrathe gefaßten, den Erlaß gleichmäßiger, in den 
einzelnen Bundesstaaten einzuführender polizeilicher Vorschriften zur Verhütung der Ge- 
fährdung militärischer Transporte von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen be- 
zweckenden Beschlusses wird im Einverständnisse der Ministerien des Krieges und der 
Finanzen und im Anschlusse an die Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend, 
vom 3. November 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 393), sowie unter Aufhebung der Verordnung, 
die militärischen Pulvertransporte betreffend, vom 23. December 1885 (G.= u. V.-Bl. 
von 1886 S. 2), hiermit verordnet, wie folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Für alle unter militärischer Begleitung stattfindenden Versendungen von 
Sprengstoffen und Munitionsgegenständen auf Landwegen und auf Schiffen gelten die 
unten folgenden Zusatzvorschriften zu der Verordnung vom 3. November 1879. 
Bei Versendungen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und 
Marineverwaltung ohne militärische Begleitung sind die Vorschriften der 
  
*) Die Bestimmungen über die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der 
Militär= und Marineverwaltung auf Eisen bahnen sind in der Militär-Transport-Ordnung für Eisen- 
bahnen vom 26. Januar 1887 (R.-G.-Bl. S.9) und vom 11. Februar 1888 (R.-G.-Bl. S. 23) enthalten. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 27. August 1888. 31
	        
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