Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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5. bei seidenen und halbseidenen Waaren der Tarifnummer 30e und k, bei 
Kleidern und Putzwaaren der Tarifnummer 18 a, b, , d, f, 8, bei zu- 
gerichteten Schmuckfedern der Tarifnummer 118, bei Baumwollenwaaren 
der Tarifnummer 2 d 4 bis 6, bei Roßhaargeflechten und Spitzen der 
Tarifnummer 11b, bei leinenen Waaren der Tarifnummer 22 h, und k, 
bei Wollenwaaren der Tarifnummer 414 7 und 8, bei kurzen Waaren 
der Tarifnummer 20 a, b, e, d, bei ledernen Handschuhen der Tarif- 
nummer 21e und bei Stroh= 2c. Hüten der Tarifnummer 35 d 
1500 kg; 
6. bei den nicht unter die Gruppen 1 bis 5 gehörigen, zur Kontirung zu- 
gelassenen Waaren 
10 000 kg; 
b) die Menge der im Laufe des Jahres abgesetzten (ausgeführten oder in das 
Inland verkauften) Waaren muß mindestens betragen: 
zu à 1 . 2000kg 
-82 2750- 
-83 1500- 
-a4 1500- 
-a5 500- 
-a6 2750- 
Hierbei treten folgende nähere Bestimmungen ein: 
1. Behufs Beurtheilung der Kriterienerfüllung bei nach der Stückzahl zu verzollenden 
Hüten, Taschenuhren, Uhrwerken und Uhrgehäusen ist das Gewicht aus dem 
Zollwerth, und zwar das der Hüte nach dem Verhältniß von 300 A — 100k8g, 
das der Taschenuhren, Uhrwerke und Uhrgehäuse nach dem Verhältniß von 
2400 A — 100kg zu berechnen. 
2. Der bei dem jedesmaligen Kontoabschluß verbleibende Bestand gelangt in dem 
folgenden Konto wieder zur Anschreibung. 
3. Wenn ein Kontolager Waaren verschiedener Gruppen umfaßt, so werden die vor— 
stehend angegebenen Bedingungen als erfüllt angesehen, sofern für den haupt— 
sächlichsten Geschäftszweig die Mengen der angeschriebenen beziehungsweise der 
abgesetzten Waaren unter Zurechnung der Mengen von Waaren aus anderen 
Gruppen die vorgeschriebenen Summen erreichen. 
Für die Beurtheilung, welcher Geschäftszweig als der hauptsächlichste anzusehen 
sei, ist der aus der Anschreibung des letzten Jahres sich berechnende Zollwerth 
maßgebend. Ebenso ist bei der Zurechnung der Waarenmengen aus anderen 
Gruppen der Zollwerth zu berücksichtigen. Führt z. B. ein Kaufmann neben
	        
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