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5. bei seidenen und halbseidenen Waaren der Tarifnummer 30e und k, bei
Kleidern und Putzwaaren der Tarifnummer 18 a, b, , d, f, 8, bei zu-
gerichteten Schmuckfedern der Tarifnummer 118, bei Baumwollenwaaren
der Tarifnummer 2 d 4 bis 6, bei Roßhaargeflechten und Spitzen der
Tarifnummer 11b, bei leinenen Waaren der Tarifnummer 22 h, und k,
bei Wollenwaaren der Tarifnummer 414 7 und 8, bei kurzen Waaren
der Tarifnummer 20 a, b, e, d, bei ledernen Handschuhen der Tarif-
nummer 21e und bei Stroh= 2c. Hüten der Tarifnummer 35 d
1500 kg;
6. bei den nicht unter die Gruppen 1 bis 5 gehörigen, zur Kontirung zu-
gelassenen Waaren
10 000 kg;
b) die Menge der im Laufe des Jahres abgesetzten (ausgeführten oder in das
Inland verkauften) Waaren muß mindestens betragen:
zu à 1 . 2000kg
-82 2750-
-83 1500-
-a4 1500-
-a5 500-
-a6 2750-
Hierbei treten folgende nähere Bestimmungen ein:
1. Behufs Beurtheilung der Kriterienerfüllung bei nach der Stückzahl zu verzollenden
Hüten, Taschenuhren, Uhrwerken und Uhrgehäusen ist das Gewicht aus dem
Zollwerth, und zwar das der Hüte nach dem Verhältniß von 300 A — 100k8g,
das der Taschenuhren, Uhrwerke und Uhrgehäuse nach dem Verhältniß von
2400 A — 100kg zu berechnen.
2. Der bei dem jedesmaligen Kontoabschluß verbleibende Bestand gelangt in dem
folgenden Konto wieder zur Anschreibung.
3. Wenn ein Kontolager Waaren verschiedener Gruppen umfaßt, so werden die vor—
stehend angegebenen Bedingungen als erfüllt angesehen, sofern für den haupt—
sächlichsten Geschäftszweig die Mengen der angeschriebenen beziehungsweise der
abgesetzten Waaren unter Zurechnung der Mengen von Waaren aus anderen
Gruppen die vorgeschriebenen Summen erreichen.
Für die Beurtheilung, welcher Geschäftszweig als der hauptsächlichste anzusehen
sei, ist der aus der Anschreibung des letzten Jahres sich berechnende Zollwerth
maßgebend. Ebenso ist bei der Zurechnung der Waarenmengen aus anderen
Gruppen der Zollwerth zu berücksichtigen. Führt z. B. ein Kaufmann neben