Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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verschiedenen anderen Artikeln dem Zollwerthe nach halbseidene Waaren als 
hauptsächlichsten Geschäftszweig und beträgt von letzteren die jährliche Anschreibung 
1000 kg, so wird das unter a Nr. 5 bezeichnete Kriterium der Anschreibung 
doch als erfüllt angesehen, wenn der Zollwerth der sonst noch angeschriebenen 
Waaren den Zollwerth der noch fehlenden 500 kg halbseidener Waaren, d. i. 
2250 „, erreicht oder übersteigt. Das Kriterium der Abschreibung wird als 
erfüllt erachtet, wenn überhaupt der Zollwerth des gesammten jährlichen Absatzes 
an kontirten Waaren dem Zollwerthe des für halbseidene Waaren bestimmten 
Minimums von 500 kg (2250 ./ mindestens gleichkommt. 
4. Uebernimmt ein Großhändler auf sein Konto Waarenposten von fortlaufenden 
Konten anderer Großhändler, so werden diese Posten bei Berechnung der zur 
Anschreibung gelangten Mengen dann, wenn während der laufenden Kontirungs- 
periode dergleichen Uebertragungen von seinem Konto auf die Konten anderer 
Großhändler ebenfalls stattgefunden haben, nur insoweit berücksichtigt, als die 
letzteren von den ersteren überschritten werden. 
5. Ebenso finden die aus Niederlagen unverzollter Waaren unter Zollkontrole ein- 
gehenden Sendungen nur insoweit Berücksichtigung, als sie die während der 
laufenden Kontirungsperiode nach dergleichen Niederlagen unter Zollkontrole 
bewirkten Sendungen von dem fortlaufenden Konto abgemeldeter Waaren über- 
steigen. 
6. Dagegen werden Waarenmengen, welche von einem Kontoinhaber unmittelbar vom 
Auslande unter Zollkontrole nach anderen inländischen Plätzen eingeführt und 
dort abgesetzt oder auf ein fortlaufendes Konto angeschrieben oder zur Niederlage 
gebracht sind, auf erfolgten Nachweis bei Berechnung der Menge der zur An- 
schreibung gelangten Waaren mit in Ansatz gebracht. 
Es ist aber in einem solchen Falle im fortlaufenden Konto der Großhand- 
lung, welche die Einfuhr aus dem Auslande nach anderen inländischen Plätzen 
bewirkt hat, jeder, sei es unmittelbare oder mittelbare, Bezug an derartigen 
bereits in Ansatz gebrachten Waaren von dem betreffenden Platze, mit Einschluß 
solcher Sendungen, welche unter der zu 5 erwähnten Voraussetzung sonst 
anrechnungsfähig sein würden, als nicht anrechnungsfähig zu bezeichnen. 
7. Ebenso kommen bei Berechnung der im Laufe des Jahres abgesetzten Mengen auf 
erfolgten Nachweis diejenigen Waarenmengen mit zur Berücksichtigung, welche 
von einem Kontoinhaber unmittelbar vom Auslande unter Zollkontrole nach 
anderen inländischen Plätzen bezogen und dort abgesetzt worden sind. 
8. Der Nachweis in den unter 6 und 7 bemerkten Fällen wird durch Bescheinigungen 
der Zollämter an den betreffenden inländischen Plätzen geführt.
	        
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