Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 209 — 
Fällt der Tag des Ablaufs der Gültigkeitsfrist der Certifikate auf einen Sonn= oder 
Feiertag, so dürfen dieselben auch am Tage darauf noch angenommen werden. 
8 24. 
Behufs der Ausgangsabfertigung hat derjenige, welcher dieselbe beantragt — Ab— 
melder — über die auszuführenden Waaren, soweit er sich im Besitze der darüber 
sprechenden Certifikate befindet, mit Zugrundelegung derselben eine Ausgangsdeklaration 
nach dem Muster C auszustellen. 
Die Waaren müssen mit der Deklaration zugleich zur Ausgangsabfertigung gestellt, 
jedoch — mit Ausnahme des im § 26 vorgesehenen Falles — dergestalt gepackt werden, 
daß sich Waaren, worüber ein Certifikat lautet, nicht in verschiedenen Kolli befinden. 
Auch müssen die Certifikate, sowie die Waaren, welche in einem Kollo verpackt werden, 
in der Deklaration hintereinander aufgeführt werden und sämmtliche Certifikate den 
Deklarationen beigefügt sein. 
Die Kolli sind so einzurichten, daß sie behufs der Revision ihres Inhalts leicht 
geöffnet werden können. 
Erfordert es der Geschäftsverkehr, auszuführende Waaren unverpackt zur Revision 
zu stellen und erst nach derselben zu verpacken, so kann dies unter der Bedingung gestattet 
werden, daß die Verpackung in besonderen verschließbaren Räumen oder mindestens unter 
fortwährender amtlicher Aufsicht stattfindet. In diesem Falle bleibt es der Wahl des 
Abmelders überlassen, die Ausgangsdeklaration entweder schon mit zur Stelle zu bringen, 
oder erst nach erfolgter Revision anzufertigen. 
Ebenso ist es gestattet, zum Ausgang bestimmte, niedrig belegte Waaren unter 
unausgesetzter amtlicher Aufsicht lose zu verladen, dafern die Ausfuhr unter amtlicher 
Begleitung oder unter Raumverschluß erfolgt. 
Falls die zu einer Ausgangsdeklaration gehörigen Waaren über ein und dasselbe 
Grenzamt ausgeführt oder einem und demselben Niederlageamt im Innern überwiesen 
werden sollen, kann von der Ausfertigung eines förmlichen Begleitscheins abgesehen und 
die Ausgangsdeklaration, welche solchenfalls in doppelten Exemplaren auszustellen und 
mit dem erforderlichen Vordrucke zu versehen ist, als Begleitschein benutzt werden. 
8 25. 
Der Abmelder legt die Ausgangsdeklaration dem Amtsvorstande, beziehungsweise 
dessen Stellvertreter vor, welcher solche den dazu bestimmten Revisionsbeamten zuschreibt, 
sofern nicht ständige Einrichtungen eine solche Zuschreibung entbehrlich machen. Gleich— 
zeitig ordnet entweder der Amtsvorstand oder der erste Revisionsbeamte an, ob sämmtliche 
Kolli speziell oder nur einige derselben probeweise revidirt werden sollen. 
b) Ausgangsabfertig- 
ung. 
aa) Abgabe von 
Ausgangs-= 
deklaratio= 
nen. 
( 
— 
bb) Revision der 
ausgehen— 
den kontir= 
ten Waa- 
ren.
	        
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