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& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden
Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allent-
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-Verordnung zum
Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
& 3. Von der im § 1 erwähnten Anlage werden die Fluren
Nieder-Cunnersdorf,
Nieder-Strahwalde
und
Nieder-Ruppersdorf
betroffen.
Dresden, den 31. December 1887.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Müller.
Nr. 4. Nachtrag
zu den Ausführungsvorschriften vom 26. September 1885
(G.= u. V.-Bl. S. 110);
vom 31. December 1887.
Noch § 1 des Gesetzes, betreffend die Unfall-Versicherung der bei Bauten beschäftigten
Personen vom 11. Juli 1887 (R.-G.-Bl. S. 287 flg.) unterliegen der Versicherung
gegen die Folgen der bei Bauarbeiten sich ereignenden Betriebsunfälle auch die bei der
fiskalischen Hochbauverwaltung zur Beaufsichtigung von Bauten angenommenen technischen
Hilfsarbeiter, sowie die bei der Unterhaltung und bei Neu= und Correctionsbauten fis-
kalischer Straßen beschäftigten Hilfsarbeiter, Amtsstraßenmeister-Aspiranten und Arbeiter,
letztere jedoch nur soweit sie im unmittelbaren Dienste der Straßenbauverwaltung stehen.
Die Versicherung dieser Personen soll nach Maßgabe von § 4 Ziffer 2 und § 46 flg.
des angeführten Gesetzes erfolgen und es sind daher auf dieselbe die Bestimmungen der
8§ 3 bis 10 des Gesetzes, betreffend die Ausdehnung der Unfall= und Kranken-
versicherung vom 28. Mai 1885 (R.-G.-Bl. S. 159) entsprechend anzuwenden. Zur