Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

D. Haftpflicht 
des Lager- In- 
habers. Sicher- 
heitsleistung. 
E. Antrag auf 
Bewilligung. 
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verschluß der Zollbehörde bedarf es überdies einer so vollständigen Abschließung, daß 
ohne Lösung des amtlichen Verschlusses oder leicht wahrnehmbare Beschädigung der Um- 
schließung des Lagerraums Waaren weder in letzteren gebracht, noch aus demselben ent- 
fernt werden können. 
Der Lager-Inhaber hat den amtlichen Anforderungen in Bezug auf die sichernde 
Einrichtung der Lagerräume Folge zu leisten. 
Der zollamtliche Verschluß geschieht mittelst besonderer Kunstschlösser, welche die 
Zollverwaltung auf Kosten des Lager-Inhabers liefert und nach Auflösung des Lagers 
zurücknimmt. Eine Erstattung der Anschaffungskosten findet hierbei nicht statt. 
Privatlager unter zollamtlichem Mitverschluß sind seitens des Lager-Inhabers stets 
unter seinem Privatverschluß zu halten. 
84. 
Der Lager-Inhaber haftet für die tarifmäßigen Zollgefälle, welche auf den zu einem 
Privatlager abgelassenen Waaren ruhen, und zwar bei Kreditlagern unbedingt nach 
Maßgabe des bei der Verabfolgung zum Lager festgestellten Gewichts und ohne Rücksicht 
auf eine daran während der Lagerung durch natürliche Einflüsse oder zufällige Ereignisse 
eingetretene Abminderung oder Zerstörung. 
Dasselbe gilt für die nicht unter Mitverschluß der Zollbehörde stehenden Transit— 
und Theilungslager, soweit nicht die Entrichtung der Abgabe an anderen Orten, oder die 
Aufnahme der Waaren in ein anderes unverzolltes Lager oder endlich die Ausfuhr der— 
selben in vorgeschriebener Art nachgewiesen wird. Eine Ausnahme von dieser Vorschrift 
findet bezüglich solcher an sich zollpflichtiger Waaren statt, welche nach den bezüglich der- 
selben ergangenen besonderen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen und Be- 
dingungen zu einem ermäßigten Zollsatze, beziehungsweise zollfrei abgelassen werden 
dürfen. Derartige Waaren sind, wenn die bestimmungsmäßigen Voraussetzungen und 
Bedingungen erfüllt werden, auch von Transit= und Theilungslagern ohne amtlichen Mit- 
verschluß zu dem ermäßigten Zollsatze, beziehungsweise zollfrei abzulassen. 
Bei Transit= und bei Theilungslagern, welche unter amtlichem Mitverschluß stehen, 
finden die Bestimmungen in dem § 103 des Vereinszollgesetzes Anwendung (Vereins- 
zollgesetz 8 108). 
Rücksichtlich der zu leistenden Sicherheit gelten die von der obersten Landes-Finanz- 
behörde getroffenen Bestimmungen. 
§ 5. 
Das Gesuch um Bewilligung eines Privatlagers ist unter näherer Bezeichnung der 
Art desselben beim Hauptamt einzureichen. In dem Gesuche sind die Lagerräume, unter 
Beschreibung der einzelnen Theile, anzumelden, auch ist anzugeben, ob das Privatlager
	        
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