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Durchführung dieser Bestimmungen wird im Anschlusse an die bereits erlassenen Aus—
führungsvorschriften vom 26. September 1885 (G.= u. V.-Bl. S. 110) hiermit Fol-
gendes bestimmt:
1. Ausführungsbehörde im Sinne des § 46 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 ist
rücksichtlich der Versicherung der obenbezeichneten, der fiskalischen Hoch= und
Straßenbauverwaltung angehörigen Personen, die Generaldirection der Staats-
eisenbahnen.
2. Für die Wahlen der gesetzlichen Vertreter dieser Personen ist das für die Bereiche
der sächsischen Staatseisenbahnbetriebs-, Staatseisenbahnbau= und Wasserbau-
Verwaltung bereits erlassene Wahlregulativ vom 12. Januar 1886 maßgebend,
zu welchem ein entsprechender Nachtrag in der nächsten Zeit erlassen werden
wird.
3. Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall Verletzten und für die
Hinterbliebenen der durch Unfall Getödteten (§§ 57 bis 59, 61, 63 bis 65
des Unfall-Versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (R.-G.-Bl. S. 69 flg.) er-
folgt, soweit sie der fiskalischen Hochbauverwaltung angehören, durch die für die-
selbe dem Königlichen Finanz-Ministerium beigegebenen Bauräthe und soweit
sie der fiskalischen Straßenbauverwaltung angehören, durch den Straßenbau-
director. Die Obliegenheit der genannten Bauräthe, sowie des Straßenbau-
directors erstreckt sich hiernach insbesondere auch innerhalb ihres speciellen Bereichs
auf die Anweisung der zu leistenden Entschädigungen zur Zuhlung durch die
Postverwaltung (§ 69 a. a. O.), auf die Abführung der von den Postbehörden
liquidirten Beträge an dieselben (6 75 a. a. O.), auf die Beschlußfassung
darüber, ob den Krankenkassen die Fürsorge für den Verletzten über den Beginn
der vierzehnten Woche hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu über-
tragen ist, sowie auf die Anordnung der an die Krankenkassen zu leistenden Er-
stattungen (8 5 a. a. O.).
4. Das für den Bereich der sächsischen Staatseisenbahnbetriebs-, Staatseisenbahnbau-
und Wasserbau-Verwaltung errichtete Schiedsgericht in Dresden ist auch für die
Bereiche der fiskalischen Hoch= und Straßenbauverwaltung zuständig.
Im Uebrigen wird auf den Inhalt der oben angezogenen Ausführungsvorschriften
vom 26. September 1885 Bezug genommen.
Auf Grund des § 109 des Unfall-Versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 werden
die nach den Bestimmungen der §§ 45, 51 bis 56 von den Ortspolizeibehörden wahr-
zunehmenden Funktionen für die fiskalische Hochbauverwaltung den Vorständen der Land-
1888. 2