Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 233 — 
8 18. 
So lange das Theilungslager geöffnet ist, wird der Zugang zu demselben unaus- 
esetzt unter amtlicher Aufsicht gehalten. Die betreffenden Beamten sind befugt, jederzeit 
ie Lagerräume zu betreten und einer Besichtigung zu unterwerfen. 
19. 
Während der Offenhaltung des Lagers steht den Inhabern die Behandlung, Um- 
ackung und Theilung der Waaren ohne Anmeldung frei, jedoch werden Umhüllungen 
der Einlagen, welche bei der Aufnahme der Waaren in das Theilungslager zum Netto- 
ewicht derselben gerechnet worden sind, als zollpflichtig, und zwar nach dem Tarissatz 
er betreffenden Waaren, festgehalten. 
Die verpackt auf das Lager gelangten, nach dem Bruttogewicht zu verzollenden 
Vaaren müssen bei der Umpackung in Umschließungen von gleicher Art gebracht werden, 
ofern nicht die Direktivbehörde Ausnahmen zuläßt. 
Die Behandlung der Waaren darf dieselben nicht in der Weise verändern, daß sie 
adurch eine andere Benennung erlangen oder einem anderen Tarifsatz unterzuordnen 
ind. Ausnahmen von dieser Bestimmung bedürfen der Genehmigung der obersten Landes- 
inanzbehörde. 
820. 
Für die Abmeldungen vom Lager kann die Direktivbehörde Minimalgrenzen vorschreiben. 
Der Abfertigung der abgemeldeten Mengen wird das Auslagerungsgewicht zu Grunde 
elegt. 
Auf dem Theilungslager gänzlich verdorbene und unbrauchbar gewordene Waaren 
verden, erforderlichenfalls nach vorheriger Vernichtung unter amtlicher Aufsicht, im Konto 
ollfrei abgeschrieben. 
§ 21. 
Das Theilungslager ist unter Leitung eines Oberbeamten in der Regel wenigstens 
einmal im Jahr amtlich aufzunehmen, zu welchem Zweck der Lager-Inhaber eine Be- 
tandsdeklaration nach Muster B abzugeben hat. Bei Eisen= und Mineralöl-Theilungs- 
lagern genügt eine einmalige Lagerbestandsaufnahme für einen Zeitraum von zwei Jahren. 
Die Zeit der amtlichen Aufnahmen wird von der Direktivbehörde bestimmt. 
Ergiebt sich bei der Aufnahme gegen den Sollbestand nach dem Konto ein Minder- 
bestand, so bleibt derselbe unberücksichtigt, wenn auf Grund der amtlich vorzunehmenden 
Ermittelungen anzunehmen ist, daß der Minderbestand auf den bei wiederholten Ver- 
wiegungen unvermeidlichen Gewichtsdifferenzen, oder auf Gewichtsabgängen beruht, für 
welche nach § 103 des Vereinszollgesetzes Zollfreiheit gewährt werden kann. Die Ver- 
handlung über die Lagerbestandsaufnahme ist der Direktivbehörde vorzulegen. 
1. Revision und 
Beaufsichtigung 
des Lagers. 
2. Behandlung 
während der 
Lagerung. 
Umpackung. 
3. Abmeldung 
vom Lager. Be- 
standsaufnahme.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.