Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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insofern kein Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Fässer nach der Aichung 
eine Veränderung ihres Rauminhalts erfahren haben, der auf denselben an— 
gegebene Literinhalt als richtig anzunehmen und danach die Anschreibung im 
Niederlage-Register zu bewirken. Einer besonderen Ermittelung des Inhalts 
der einzelnen Fässer bedarf es alsdann nicht. 
2. Befinden sich die einzulagernden Weine nicht in geaichten Fässern, deren Inhalt 
nach Ziffer 1 der Anschreibung unmittelbar zu Grunde gelegt werden kann, so 
ist zu unterscheiden, ob der Wein in den Transportfässern in das Theilungslager 
verbracht wird, oder ob bei der Aufnahme des Weines in das Theilungslager 
eine Umfüllung aus den Transport= in besondere Lagerfässer stattfindet. 
a) Gelangt der Wein in den Transportfässern in das Theilungslager, so hat 
zur Feststellung der Litermenge desselben die trockene Vermessung der Fässer ein- 
zutreten. Hierbei wird der Liter-Inhalt aus dem Spunddurchmesser, dem Boden- 
durchmesser und der Länge des Fasses im Lichten und, wenn das Faß nicht spund- 
voll ist, aus der Weintiefe berechnet. 
Liegen bei dem in Originalfässern eingehenden Wein spezielle Deklarationen 
über den Liter-Inhalt der angemeldeten Fässer vor, so kann die Feststellung des 
Liter-Inhalts auf Grund probeweiser Vermessung einzelner Fässer erfolgen, so- 
fern sich bei derselben vollkommene Uebereinstimmung mit den Angaben der 
Deklaration herausstellt (§ 30 des Vereinszollgesetzes). 
b) Findet eine Umfüllung statt, so wird die Litermenge nach Antrag des 
Niederlegers entweder durch nasse Vermessung mit geaichten Maaßgefäßen, oder 
durch Reduktion aus dem Nettogewicht des Weines ermittelt. 
Die Feststellung des Nettogewichts des Weines erfolgt letzterenfalls in der 
Weise, daß das Faß vor und nach der Umfüllung gewogen und das Gewicht des 
leeren Fasses von dem Gewicht des vollen Fasses abgezogen wird. 
Bei der Berechnung des Liter-Inhalts des Weines aus dem Nettogewicht 
desselben kann in der Regel angenommen werden, daß das Gewicht von 1 Liter 
Wein 1 Kilogramm betrage. 
Bei Theilungslagern, welche zur Lagerung von Wein benutzt werden, bei 
welchem dieses Verhältniß nicht zutrifft, wird der Maßstab, nach dem die Umrech- 
nung stattzufinden hat, von der Direktivbehörde auf Grund von Probe-Ermittel- 
ungen besonders festgesetzt. 
Der besonderen Ermittelung der Weinmenge bedarf es dann nicht, wenn der 
zum Lager gebrachte Wein in Lagerfässer, deren Inhalt amtlich festgestellt ist, 
umgefüllt wird. Bei Weinresten, welche die Lagerfässer nicht vollständig füllen, 
ist jedoch auch in diesen Fällen die Menge, wie vorstehend angegeben, festzustellen.
	        
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