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3. Die Berechnung der Weinmenge aus dem Bruttogewicht der Fässer unter An—
wendung des im § 7 Absatz 2 und im § 9 Absatz 3 des Regulativs für die
Fälle der Eingangsverzollung von in Flaschen umgefülltem Wein und von zoll-
pflichtigen Lagerabgängen vorgeschriebenen Reduktionssatzes von 1,11 kg für
1 Liter Wein ist nicht gestattet.
B. Auolagerung.
1. Erfolgt die Auslagerung behufs Verzollung oder Weiterabfertigung mit Begleit-
schein in Fässern, welche von einem deutschen Aichungsamt geaicht sind, oder
deren Inhalt von der Zollbehörde amtlich festgestellt ist, so ist unter der zu A 1
angegebenen Voraussetzung der Liter-Inhalt nach der Aiche beziehungsweise nach
der amtlichen Feststellung anzunehmen.
2. Anderenfalls ist zu unterscheiden, ob der Wein in den Lagerfässern abgemeldet
wird, oder ob eine Umfüllung stattfindet.
a) Im ersteren Falle hat in der Regel die trockene Vermessung der Fässer (3 2 à)
einzutreten.
Sind die Fässer spundvoll, so kann der Liter-Inhalt derselben nach
Maßgabe der Feststellung bei der Einlagerung, oder, wenn der Wein
während der Lagerung umgefüllt worden ist, nach der Feststellung bei der
Umfüllung angenommen werden und bedarf es alsdann der nochmaligen
Vermessung nicht. »
b) Findet bei der Auslagerung eine Umfüllung statt, so wird nach den Be—
stimmungen zu A2b die Litermenge entweder durch nasse Vermessung
mit geaichten Maßgefäßen oder durch Reduktion aus dem Nettogewicht
des Weines ermittelt.
Die vorstehenden Bestimmungen unter A und B leiden auf die Feststellung der Liter—
menge der Spirituosen mit der Maßgabe Anwendung, daß der Maßstab für die Be—
rechnung der Litermenge aus dem Nettogewicht stets von der Direktivbehörde auf Grund
von Probe-Ermittelungen besonders festzusetzen ist.
Gelangen Weine oder Spirituosen in Flaschen (auch Krügen 2c.) von gleichem
Inhalt zum Theilungslager, so ist nicht der Maßgehalt, sondern die Zahl der Flaschen
jeder Gattung (ganze, halbe 2c. Flaschen) zu ermitteln und im Konto an= und abzu-
schreiben.
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Vairkeissnung. So lange das Lager geöffnet ist, wird der Zugang zu demselben unausgesetzt unter
Theilung. amtlicher Aufsicht gehalten. Die mit dieser Aufsicht beauftragten Beamten sind befugt,
die Lagerräume jederzeit zu betreten und einer Besichtigung zu unterwerfen.