Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Dem Lager-Inhaber steht die Behandlung, Umpackung und Theilung der gelagerten 
Waaren während der Offenhaltung des Lagers ohne jegliche Beschränkung frei. 
Das Amt kann dahin Anordnung treffen, daß ohne dessen vorgängige Genehmigung 
leere Gefäße weder in das Lager gebracht, noch aus demselben entfernt werden dürfen. 
Entleerte Fässer und sonstige Umschließungen, welche aus dem Lager entfernt werden, 
bleiben von der Zollentrichtung befreit. 
Die oberste Landes-Finanzbehörde ist berechtigt, für die amtliche Bewachung eines 
jeden unter besonderem amtlichen Verschlusse stehenden Lagerraums bis zu einem Maximum 
von jährlich 30 Arbeitstagen Gebührenfreiheit zuzugestehen. 
Als Arbeitstag wird ein jeder Tag angesehen, an welchem in dem Lager gearbeitet 
wird, ohne Rücksicht auf die Dauer der Arbeitszeit. 
Wird die Oeffnung des Lagers nur begehrt, um Waaren auf dasselbe zu bringen 
oder von demselben zu entnehmen 2c., ohne daß damit eine eigentliche Arbeit im Lager 
verbunden wird, so kann gleichfalls von einer Gebührenerhebung abgesehen werden. 
Insoweit hiernach nicht Gebührenfreiheit zugestanden ist, wird für einen Arbeitstag 
bis zu 8 Stunden eine Gebühr von 1, 50N erhoben; bei eintretendem Bedürfnisse kann 
die tägliche Arbeitszeit nach dem Ermessen des Hauptamts auf 12 Stunden erhöht 
werden, und beträgt die für den Tag mit verlängerter Arbeitszeit zu zahlende Gebühr 
2, 25 . 
Sind zur Bewachung eines Lagerraums gleichzeitig mehrere Beamte erforderlich, so 
ist für jeden derselben ein besonderer Arbeitstag in Ansatz zu bringen und die Gebühr 
für jeden besonders zu berechnen. 
86. 
Zur Einbringung der zum sogenannten Schönen bestimmten Ingredienzien, wie 
z. B. Eier, Milch, Gelatine, bedarf es, insofern dieselben zu einer nennenswerthen Ver— 
mehrung des Lagerbestandes nicht geeignet erscheinen, einer vorgängigen Anmeldung bei 
der Amtsstelle nicht, vielmehr genügt eine Anmeldung bei dem mit der Bewachung des 
Lagers beauftragten Beamten. 
Auch die Anmeldung einer Einbringung oder Entnahme von Proben in Flaschen 
kann statt bei der Amtsstelle bei dem mit der Bewachung des Lagers beauftragten Be— 
amten bewirkt werden. Zu diesem Zweck ist im Lager ein amtliches Notizregister auf— 
zubewahren, in welches die ohne vorherige Anmeldung bei der Amtsstelle eingebrachten 
oder entnommenen Proben nach Stückzahl und Maß der Flaschen vom Lager--Inhaber 
beziehungsweise dessen Vertreter einzutragen sind. Die Richtigkeit jeder Eintragung ist 
von dem aussichtführenden Beamten zu bescheinigen und das Niederlage-Register in an- 
gemessenen Fristen den Eintragungen im Notizregister entsprechend zu berichtigen. 
5. An= und Ab- 
meldung.
	        
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