Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

2. Anmeldung 
der Lagerränme. 
3. Register- 
führung. 
4. Bestandsauf- 
nahme. 
5. Zeitweise 
Erhöhung des 
Kredits. 
— 254 — 
8 12. 
Die Räume, in welchen der Wein aufbewahrt werden soll, sind dem Amt nach dessen 
näherer Anleitung schriftlich anzumelden. Gleiche Anmeldung hat stattzufinden, wenn 
später andere Räume in Benutzung genommen werden sollen. 
Der Kreditnehmer muß die fremden von den inländischen Weinen, außerdem auch 
die verschieden tarifirten fremden Weine, sofern er für jede Gattung derselben besonderen 
eisernen Kredit genießt, auf Erfordern in gesonderten Räumen getrennt halten. 
8 13. 
Ueber die auf den eisernen Kredit anzuschreibenden Weinmengen ist bei dem Amt 
ein Register nach dem Muster C zu führen, wovon jährlich eine Abschrift bei der Direktiv- 
behörde zur Revision einzureichen ist. 
14. 
Die Zollverwaltung ist jederzeit befugt, die auf dem Lager des Kreditnehmers 
befindlichen fremden Weine einer Revision zu unterwerfen, wobei hinsichtlich der auf die 
Ausführung der Revision bezüglichen Verpflichtungen des Geschäftsinhabers die Bestimm- 
ungen im § 9 Absatz 1 des Privatlager-Regulativs mit der Maßgabe zur Anwendung 
kommen, daß die Bestandsdeklaration nach dem Muster B des gegenwärtigen Regulativs 
aufzustellen ist. 
Einmal im Jahre, und zwar, sofern die Direktivbehörde nicht anders bestimmt, im 
Monat Juni, findet eine Lageraufnahme unter Leitung eines Oberbeamten statt, zu 
welchem Zweck der Geschäftsinhaber auf Grund seiner Geschäftsbücher eine Bestands- 
deklaration nach dem Muster B einzureichen und den Bestand, in welchen auch die vom 
Auslande unmittelbar eingegangenen Flaschenweine mit einzurechnen sind, nachzuweisen hat. 
Wird bei keiner der im Laufe eines Jahres vorgenommenen Revisionen ein Bestand 
an fremden Weinen vorgefunden, welche der nach § 11 Absatz 2 von der Direktivbehörde 
festgestellten Weinmenge oder, falls diese noch nicht voll zur Anschreibung gelangt ist, der 
angeschriebenen Weinmenge mindestens gleichkommt, so ist der Kredit herabzusetzen. 
Ausnahmsweise kann hiervon nach dem Ermessen der Direktivbehörde abgesehen werden. 
Im Falle der Herabsetzung ist von dem Mehrbetrage der auf Kredit angeschriebenen 
Weinmenge der Eingangszoll sofort, mit Ausschluß eines weiteren Geldkredits, zu erheben. 
– 15. 
Die Direktivbehörde ist ermächtigt, eine zeitweise Erhöhung des eisernen Kredits in 
— 
*) Bemerkung. Ist hinter Anlage A abgedruckt.
	        
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