Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 261 — 
B. 
Niederlagekonto: ------- 
Blatt: Abgegeben den . ten 18.... 
Deklaration 
des 
Waarenbestandes in dem iannungst Lager der Weingroßhandlung N. N. zu N. 
am ten 18. ..... 
  
Anleitung zum Gebrauch. 
1. Weine oder Spirituosen, welche in Gebinden eingelagert und erst auf dem Lager in Flaschen umgefüllt worden sind, sind 
in den Spalten 3, 4 und 5, in den Spalten 6 und 7 dagegen nur solche Weine und Spirituosen aufzuführen, welche in 
Flaschen zum Lager gelangt sind. 
2. Sind in ein Weintheilungslager auch Spirituosen aufgenommen worden, ohne daß dadurch der höhere Zollsatz für den auf 
dem Lager befindlichen geringer tarifirten Wein begründet worden ist (§ 3 Absatz 2), so sind dieselben nach den Weinbeständen 
besonders anzuschreiben. 
3. Werden in Kreditlagern fremde und inländische Weine in denselben Räumen zusammengelagert (§ 12), so ist der Bestand 
an inländischen Weinen von den fremden Weinen getrennt mit nachzuweisen. 
1888. 41
	        
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