Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Eisenbahnverkehr in Anspruch genommen wird, soll nicht blos, wie aus der Stellung des 
gedachten Paragraphen vielleicht gefolgert werden könnte, auf den Waarenausgang mit 
der Eisenbahn, sondern überhaupt eintretendenfalls auf den ganzen von der Zollkontrole 
betroffenen Verkehr mittelst der Eisenbahn Anwendung finden. 
19. Zu 882. 
In den Fällen, wo der Verkauf von Strandgütern nach Lage der bezüglichen Landes— 
gesetze nicht durch eine Behörde erfolgt, genügt an Stelle der nach § 82 von letzterer 
abzugebenden Bescheinigung über die Beschädigung jener Güter eine solche der Zollbehörde 
allein. 
Als Strandgüter im Sinne des § 82 können nicht blos beschädigte Güter behandelt 
werden, welche aus den an den Küsten des deutschen Zollgebiets gestrandeten Schiffen 
geborgen werden, § 82 bezieht sich vielmehr auch auf andere, durch Seeunglück be- 
schädigte Güter, z. B. auf solche Gegenstände, welche an den Küsten des deutschen Zoll- 
gebiets antreiben, oder die auf den Watten oder auf der See aufgefischt, oder die aus 
auf offener See beschädigten Schiffen gerettet werden. Der § 82 kann aber nicht auch 
Anwendung finden auf solche beschädigten Güter, welche, nachdem ein Schiff durch See- 
unglück beschädigt, aber nicht gestrandet und zur Bergung der Ladung in einen vereins- 
ländischen Hafen gebracht worden ist, daselbst entlöscht werden. 
20. Zu § 90. 
Für den Inhalt der zu erlassenden Hafenregulative sind die vom Bundesrath 
gegebenen Normativbestimmungen maßgebend. 
21. Zu § 94. 
Wie die Verpackung beschaffen und vorgerichtet sein muß, um als verschlußfähig 
anerkannt zu werden, darüber bewendet es bei der bisher ertheilten Anleitung. 
22. Zu den 88 104 und 157. 
Bleibt beim öffentlichen Verkauf der Waaren das Meistgebot nach Abzug der Kosten 
hinter dem Betrage des Eingangszolles zurück, so ist in der Regel der Zuschlag zu ver- 
sagen. Ausnahmen hiervon können von der Direktivbehörde nur dann zugelassen werden, 
wenn der Ausfall an Zollgefällen 10 Prozent nicht übersteigt. 
23. Zu § 111. 
Die näheren Bestimmungen über den Verkehr vom Zollgebiet durch das Ausland 
nach dem Zollgebiet enthält das vom Bundesrath beschlossene Deklarationsschein-Regulativ. 
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