Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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b) wenn ausländische Waaren irrthümlich verzollt oder auf Begleitschein II 
abgefertigt worden sind, während sie nachweislich hierzu nicht bestimmt 
waren; 
c) wenn im Inlande gestohlene 2c. und sodann in das Ausland ausgeführte 
Gegenstände wieder an den rechtmäßigen inländischen Besitzer eingeführt 
werden; 
d) wenn Gegenstände aus dem freien Verkehr des Inlandes durch das 
Ausland nach dem Inlande gesandt worden und die im § 111 vor- 
geschriebene Zollabfertigung versehentlich unterblieben ist, 
den Direktivbehörden die Befugniß übertragen werden, Zollerlaß aus Billig- 
keitsrücksichten zu gewähren. 
3. Die von den Hauptämtern beziehungsweise von den Direktivbehörden hiernach 
bewilligten Zollerlasse bedürfen der Aufnahme in das zur Mittheilung an den 
Bundesrath bestimmte, alljährlich aufzustellende Verzeichniß nicht. 
IV. Nach der Bestimmung der obersten Landes-Finanzbehörde darf auch solchen anderen 
Zollstellen als Hauptämtern, bei denen ein Bedürfniß hierzu vorhanden ist, die 
Befugniß beigelegt werden, diejenigen Poststücke, welche aus dem freien Verkehr 
des Zollgebiets irrthümlich in das Ausland befördert oder sonst in das Ausland 
versandt, aber nicht in die Hände des Adressaten gelangt, vielmehr im Auslande 
im Gewahrsam der Post-, Zoll= oder Eisenbahnverwaltung geblieben sind, beim 
Wiedereingang in dem Falle selbstständig aus Billigkeitsrücksichten vom Eingangszoll 
frei zu lassen, wenn diesen Poststücken eine postamtliche Bescheinigung dahin lautend 
beigegeben wird, daß sie während ihrer Beförderung sich ununterbrochen im Ge- 
wahrsam der Post-, Zoll= oder Eisenbahnverwaltung befunden haben. Die mit 
entsprechender Ermächtigung versehenen Zollstellen haben über die ausgesprochenen 
Bewilligungen Verzeichnisse zu führen, welche mit den gepflogenen Verhandlungen 
und Belägen, soweit nicht deren Rückgabe an die Betheiligten erfolgt, in regel- 
mäßigen Zeiträumen durch Vermittelung der vorgesetzten Hauptämter der Direktiv- 
behörde zur Prüfung vorzulegen sind. 
33. Zu § 117. 
Die Zollfreiheit inländischer Strandgüter kann von den Hauptämtern selbstständig be- 
willigt werden, wenn sämmtliche Mitglieder übereinstimmen; anderenfalls entscheidet die 
Direktiobehörde. 
34. Zu § 119. 
Als Transportausweise im Grenzbezirke und im Binnenlande, soweit überhaupt 
solche angeordnet sind (8§ 119 bis 125), können Begleitscheine dienen. 
1833. 43
	        
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