Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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der Berechtigung zum Studium an der Universität, im Falle § 4, Absatz 4 der Nachweis 
über die bestandene Kandidaten= oder Predigtamtsprüfung, 
2. das Universitäts-Abgangs-Zeugniß, die Zeugnisse unter 1 und 2 in der Urschrift, 
3. falls die Meldung um mehr als Jahresfrist nach dem Abgange von der Universität 
erfolgt, ein amtliches Zeugniß über den Lebenswandel, 
4. ein von dem Kandidaten abzufassender Lebenslauf (8 6), 
5. wenn der Kandidat bereits die philosophische Doktorwürde erworben oder Schriften 
veröffentlicht hat, deren Berücksichtigung seitens der Kommission er wünscht, ein Exemplar 
der Doktordissertation und des Doktordiploms, beziehungsweise der veröffentlichten Schriften, 
6. im Falle § 4, Absatz 3 ein Zeugniß des Bezirksschulinspektors über die von dem 
Kandidaten bereits bekleideten amtlichen Stellungen, 
7. bei der Meldung zu einer Wiederholungs-, Ergänzungs= oder Erweiterungs- 
prüfung (88§ 21 bis 23) die Zeugnisse über die früher bereits abgelegten Prüfungen, 
diese Zeugnisse in der Urschrift. 
Die Meldung und der Lebenslauf sind von dem Kandidaten eigenhändig zu schreiben. 
§ 6. 
Fortsetzung. 
In dem Lebenslauf (85, Absatz 3 unter 4) ist anzugeben: 
der vollständige Name, sowie Tag und Ort der Geburt und die Koufession 
(beziehungsweise Religion) des Kandidaten, 
der Stand des Vaters, 
die genossene Schul= oder (§ 4, Absatz 3) Seminarbildung, 
der Gang und Umfang der Universitätsstudien, bei Bewerbung um die Lehr- 
befähigung auf sprachlichem Gebiete auch der bereits erreichte Umfang der 
Lektüre, 
ob der Kandidat Assistent an einem Universitätsinstitut oder Mitglied eines 
Seminars gewesen ist oder an Uebungen theilgenommen hat, welche denen 
der Seminare vergleichbar sind, bejahenden Falles und soweit dabei andere 
Universitäten als die in Leipzig in Betracht kommen, unter Beifügung von 
Zeugnissen, welche diese Angaben bestätigen. 
Der Lebenslauf ist in deutscher Sprache abzufassen. 
§ 7. 
Zulassung zur Prüfung. 
Auf Grund der Meldung entscheidet die Kommission, ob der Kandidat zur Prüfung
	        
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