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zuzulassen sei oder nicht, und stellt ihm im ersteren Falle die Aufgaben für die häuslichen
Prüfungsarbeiten zu.
Die Kommission ist ermächtigt, dem Kandidaten von dem Eintritte in die Prüfung
abzurathen, wenn sie, obschon die Bedingungen der Zulassung nach § 4 erfüllt sind, zu
erheblichen Zweifeln an der ausreichenden wissenschaftlichen Vorbereitung des Kandidaten
sich bestimmt findet.
Erhebliche Zweifel gegen die sittliche Unbescholtenheit eines Kandidaten begründen
die Verweigerung der Zulassung.
Auch kann die Kommission die bereits erfolgte Zulassung zurücknehmen, wenn erst
nach derselben sich herausstellt, daß die Bedingungen nach § 4 nicht erfüllt sind, oder bei
Wiederholungs-, Ergänzungs= und Erweiterungs-Prüfungen (88 21 bis 23) der Kandidat
wesentliche Momente in Beziehung auf die früher abgelegten oder begonnenen Prüfungen
verschwiegen hat.
Gegen abweisende Entschließungen der Kommission kann die Entscheidung des Mini-
steriums nachgesucht werden.
88.
Gegenstände der Prüfung.
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob ein Kandidat durch sein Studium der Päda—
gogik und Philosophie, durch seine Beschäftigung mit der deutschen Sprache und Litteratur
und, sofern er einer der christlichen Kirchen angehört, durch seine Kenntnisse der Religions—
lehre seiner Konfession den an Lehrer höherer Schulen allgemein zu stellenden Forder—
ungen entspricht, zweitens, ob und in welchen Unterrichtsfächern ihm die Lehrbefähigung
zuzuerkennen ist.
Kandidaten, welche auf Grund § 4, Absatz 3 und 4 zur Prüfung zugelassen worden
sind, sind von der Prüfung in Religion, die Letzteren auch von der in Philosophie
befreit.
89.
Prüfungsfächer.
Jeder Kandidat hat in mindestens drei der nachbenannten Prüfungsfächer die Lehr-
befähigung nachzuweisen:
Religion,
Pädagogik,
deutsche Sprache,
lateinische Sprache,
französische Sprache,
englische Sprache,
m .