Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Rückgabe nach geschehener Begleitscheinerledigung die Herausgabe des Pfandes erfolgt 
665). 
Der zur Sicherheit baar niedergelegte Betrag kann auf den Antrag des Extrahenten 
auch bei dem Begleitschein= Empfangsamt zurückgezahlt werden, zu welchem Behufe dem 
Begleitschein ein entsprechender Vermerk beizufügen ist. Außer der Kautionssumme ist 
von dem Extrahenten der Portobetrag für deren zu frankirende Uebersendung an das 
Empfangsamt (§ 54) zu hinterlegen. 
Dritte Personen, welche für den Begleitscheinextrahenten Bürgschaft leisten wollen, 
haben, insofern sie nicht etwa für alle bei dem betreffenden Amt von ihnen zu über- 
nehmenden Bürgschaften eine generelle Bürgschaft geleistet, eine den gesetzlichen Erforder- 
nissen entsprechende spezielle Bürgschaftsurkunde auszustellen. 
8. Frist zur Gestellung der Waaren bei dem Empfangsamt. 
15. 
Bei Bestimmung der Frist, binnen welcher die im Begleitschein bezeichneten Waaren 
an dem darin angegebenen Orte zur Revision und weiteren Abfertigung zu stellen sind 
(Vereinszollgesetz § 44), ist darauf Bedacht zu nehmen, daß nicht über das Maß des 
Bedürfnisses hinausgegangen wird. 
Namentlich ist bei dem Transport mittelst der Eisenbahnen und bei Benutzung 
anderer regelmäßiger Transportgelegenheiten die Transportfrist der reglementsmäßigen 
Lieferungszeit anzupassen. 
Die Transportfrist ist in den Begleitscheinen in Buchstaben anzugeben. 
9. Angabe der Eingangsgrenzstrecke, Herkunft und GBestimmung der Waaren. 
8 16. 
In den Begleitscheinen ist die Grenzstrecke, über welche der Eingang der Waaren 
erfolgte, beziehungsweise das Land, aus dessen Eigenhandel die Waaren herstammen 
(die Provenienz), und im Falle der Aus- oder Durchfuhr der Waaren, das Land der 
Bestimmung (das Land, in dessen Eigenhandel die Waaren übergehen) anzugeben. 
10. Angabe über den Veredelungs- und Miederlageverkehr. 
817. 
In den Begleitscheinen I ist dem Vordrucke in Spalte 13 des Musters A gemäß 
anzugeben, ob die abgefertigten Waaren dem Veredelungsverkehr angehören und ob sie 
aus Niederlagen oder von Konten abgemeldet sind. In den Begleitscheinen II ist dem
	        
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