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C. Wollziehung der Erledigungsbescheinigungen und Schlußverfahren.
1. Erledigungsbescheinigungen des Empfangsamts.
8 49.
Die Vollziehung der Erledigungsbescheinigungen in den Begleitscheinen I geschieht in
der Art, daß
1. der Eingang des Begleitscheins — von dem Amtsvorstand oder dessen Stell—
vertreter (8 32),
2. die erfolgte Buchung im Begleitschein-Empfangs-Register — von dem mit der
Führung des letzteren beauftragten Beamten (8 32),
3. der Revisionsbefund nebst Angabe der stattgehabten Revisionshandlungen — von
den Revisionsbeamten (§§ 34 und 35),
4. bei ausgehenden Waaren der Waarenausgang — von denjenigen Beamten, welche
die Ausgangsabfertigung bewirkt haben (8 40),
durch Unterschrift jedes einzelnen dieser Beamten, unter Beifügung seines Amtscharakters,
eingetragen und beglaubigt wird.
Ist ein Begleitscheinauszug gefertigt, welcher die Revisionsergebnisse nachweist, so
genügt eine einfache Bezugnahme auf diesen Auszug.
Bei der Waarenausfuhr wird der dieselbe betreffende Vordruck auf der letzten Seite
des Begleitscheins, soweit dieser Vordruck nicht anwendbar ist, durchstrichen.
In solchen Begleitscheinen, bei deren Erledigung sich Anstände ergeben haben
(§§ 41 flg.), ist dies unter Verweisung auf die betreffenden, dem Begleitschein beizu-
fügenden Verhandlungen anzumerken.
850.
Nach Eintragung der Erledigungsbescheinigungen in die Begleitscheine I ist das
Erledigungsattest am Schlusse des Begleitscheins durch den Führer des Begleitschein-
Empfangs-Registers oder einen anderen, von dem Amtsvorstande damit beauftragten
Beamten, welcher hierbei von der ordnungsmäßigen Erledigung des Begleitscheins Ueber-
zeugung zu nehmen hat, unter Beifügung der Angabe seiner Diensteigenschaft zu vollziehen.
§ 51.
Die Erledigung der Begleitscheine II erfolgt durch die Ertheilung einer Bescheinigung
über die Eintragung in das Begleitschein-Empfangs-Register und über die stattgehabte
Buchung des erhobenen Zollbetrags, welche gemeinschaftlich von dem Führer des Begleit-
schein-Empfangs-Registers und dem Führer des Einnahme-Journals, unter Angabe
ihrer Diensteigenschaft, zu vollziehen ist.