Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 305 — 
C. Wollziehung der Erledigungsbescheinigungen und Schlußverfahren. 
1. Erledigungsbescheinigungen des Empfangsamts. 
8 49. 
Die Vollziehung der Erledigungsbescheinigungen in den Begleitscheinen I geschieht in 
der Art, daß 
1. der Eingang des Begleitscheins — von dem Amtsvorstand oder dessen Stell— 
vertreter (8 32), 
2. die erfolgte Buchung im Begleitschein-Empfangs-Register — von dem mit der 
Führung des letzteren beauftragten Beamten (8 32), 
3. der Revisionsbefund nebst Angabe der stattgehabten Revisionshandlungen — von 
den Revisionsbeamten (§§ 34 und 35), 
4. bei ausgehenden Waaren der Waarenausgang — von denjenigen Beamten, welche 
die Ausgangsabfertigung bewirkt haben (8 40), 
durch Unterschrift jedes einzelnen dieser Beamten, unter Beifügung seines Amtscharakters, 
eingetragen und beglaubigt wird. 
Ist ein Begleitscheinauszug gefertigt, welcher die Revisionsergebnisse nachweist, so 
genügt eine einfache Bezugnahme auf diesen Auszug. 
Bei der Waarenausfuhr wird der dieselbe betreffende Vordruck auf der letzten Seite 
des Begleitscheins, soweit dieser Vordruck nicht anwendbar ist, durchstrichen. 
In solchen Begleitscheinen, bei deren Erledigung sich Anstände ergeben haben 
(§§ 41 flg.), ist dies unter Verweisung auf die betreffenden, dem Begleitschein beizu- 
fügenden Verhandlungen anzumerken. 
850. 
Nach Eintragung der Erledigungsbescheinigungen in die Begleitscheine I ist das 
Erledigungsattest am Schlusse des Begleitscheins durch den Führer des Begleitschein- 
Empfangs-Registers oder einen anderen, von dem Amtsvorstande damit beauftragten 
Beamten, welcher hierbei von der ordnungsmäßigen Erledigung des Begleitscheins Ueber- 
zeugung zu nehmen hat, unter Beifügung der Angabe seiner Diensteigenschaft zu vollziehen. 
§ 51. 
Die Erledigung der Begleitscheine II erfolgt durch die Ertheilung einer Bescheinigung 
über die Eintragung in das Begleitschein-Empfangs-Register und über die stattgehabte 
Buchung des erhobenen Zollbetrags, welche gemeinschaftlich von dem Führer des Begleit- 
schein-Empfangs-Registers und dem Führer des Einnahme-Journals, unter Angabe 
ihrer Diensteigenschaft, zu vollziehen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.