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zollter ausländischer Waaren annehmen und nach den Bestimmungen für die letzteren zu
behandeln sind.
Mit Genehmigung der Direktivbehörde können ausnahmsweise Güter des freien Ver—
kehrs auch mit Beibehaltung ihrer Eigenschaft als solche, sowie unter Uebergangs—
Steuerkontrole stehende Gegenstände in die Niederlage aufgenommen werden, sofern die
Abfertigungs= und Niederlageräume für die zollpflichtigen Güter von denjenigen für
Güter der obenbezeichneten Art auf sichernde Weise geschieden werden können.
Gegenstände, welche gegen Gewährung einer Zoll= oder Steuervergütung in die
Niederlage aufgenommen sind, dürfen aus derselben, soweit Ausnahmen nicht gesetzlich
zugelassen sind, nur gegen Entrichtung des tarifmäßigen Eingangszolles in den freien
Verkehr übergehen.
84.
Waaren, die gewöhnlich in verpacktem Zustande aufbewahrt werden, können nur in
guter Verpackung zur Niederlage angenommen werden. Beschädigte Verpackungen müssen
zuvor hergestellt werden.
Inwieweit Gegenstände auf den Wunsch des Niederlegers oder weil ihre Lagerung
in geschlossenen Räumen entweder für sie selbst oder für das übrige Lagergut nachtheilig
sein kann, im Freien niedergelegt werden dürfen, wird von dem Amtsvorstande bestimmt.
Waaren, deren Lagerung der Niederlage schädlich sein kann, als: der Verpestung
verdächtige Sachen, Gegenstände, welche zur Selbstentzündung geneigt oder der Explosion
fähig sind, oder deren Aufbewahrung den nahe lagernden Waaren nachtheilig sein kann,
sowie Waaren, die bald in Fäulniß überzugehen pflegen, werden zur Niederlage nicht
angenommen.
85.
Ueber die niedergelegten Waaren wird ein Niederlage-Register nach dem anliegenden
Muster A geführt. Es bleibt jedoch den Direktivbehörden überlassen, die den örtlichen
Verhältnissen entsprechenden Abänderungen in dem Muster vorzunehmen, auch hinsichtlich
der Führung und Revision des Registers das Nähere anzuordnen.
II. Anmeldung und Annahme zur Niederlage.
86.
Die Anmeldung zur Aufnahme in die Niederlage geschieht mittelst der Deklarationen
oder mittelst Auszügen aus solchen oder aus Begleitscheinen, welche nach dem unter B
beiliegenden Muster von dem Niederleger zweifach gefertigt und innerhalb der, von der
*) Ist hinter Muster B auf Seite 362 und 363 abgedruckt.