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aus anderer Veranlassung bereits erfolgt ist, oder erst kürzlich bei einem anderen
Amt stattgefunden hat.
88.
Rücksichtlich des als Einlagerungsgewicht zu behandelnden Gewichts und der vor—
gefundenen Abweichungen von dem im Begleitschein angegebenen Gewicht kommen nach
Maßgabe des 8 47 des Vereinszollgesetzes folgende Grundsätze zur Anwendung:
1. Werden die Waaren vor der Aufnahme in die Niederlage nicht verwogen, so ist
das im Begleitschein überwiesene Gewicht als Einlagerungsgewicht im Niederlage—
Register anzuschreiben.
2. Ergiebt sich bei der vorgenommenen Verwiegung ein Mehrgewicht gegen das
im Begleitschein angegebene Gewicht, so bildet, unbeschadet der näheren Unter-
suchung, welche wegen etwa vorgekommener Irrthümer bei der Abfertigung ein-
zuleiten ist, das letztere ebenfalls das im Niederlage-Register anzuschreibende
Einlagerungsgewicht.
3. Ergiebt sich dagegen ein Mindergewicht, so ist zwar nur das durch die Ver-
wiegung beim Niederlageamt ermittelte Gewicht als Einlagerungsgewicht im
Niederlage-Register anzuschreiben. Es muß indeß, wenn die Waaren unver-
schlossen oder mit verletztem amtlichen Verschlusse angekommen sind, oder wenn
der Verdacht einer heimlichen Entfernung von Waaren vorliegt, abgesehen von
der etwa wegen Zolldefrande einzuleitenden Untersuchung, von dem vorgefundenen
Mindergewicht der tarifmäßige Eingangszoll erhoben werden. Sind die Waaren
dagegen mit unverletztem amtlichen Verschluß angekommen und ist zugleich an-
zunehmen, daß das Mindergewicht lediglich durch natürliche Einflüsse entstanden
sei, so bleibt der Eingangszoll für dasselbe unerhoben.
l 9.
Waaren, welche bei dem Niederlageamt unter Zollkontrole unverschlossen eingetroffen
sind, und über deren Identität nach dem Ermessen des Amtsvorstandes Zweifel bestehen,
dürfen in die Niederlage nicht anders, als gegen Verzichtleistung auf die Abfertigung
zur Durchfuhr aufgenommen werden.
8 10.
Hat eine Nettoverwiegung der Waaren stattgefunden, so erfolgt die Anschreibung im
Niederlage-Register nach dem Brutto- und dem Nettogewicht. Ebenso wird bei
der Aufnahme der in einem Kollo zusammen verpackten, verschieden tarifirten Waaren,
sofern das Nettogewicht der einzelnen Waarengattungen festgestellt oder in der Anmeldung