Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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über die wissenschaftliche Befähigung zum Unterricht in den im Zeugnisse bestimmten 
Fächern an den in 81 bezeichneten Lehranstalten und ist befugt, das Prädikat „Kandidat 
der Pädagogik“ zu führen. Zum Erweise seiner Anstellungsfähigkeit hat er aber noch, 
sofern er nicht zu den auf Grund § 4, Absatz 3 zur Prüfung zugelassenen Kandidaten 
gehört, welche hiervon befreit sind, ein Probejahr abzulegen. Wegen Zuweisung an eine 
bestimmte Lehranstalt haben sich die Kandidaten, welche dem Königreiche Sachsen ange- 
hören, unter Einreichung ihrer Zeugnisse, mit einem schriftlichen Gesuche an das Mini- 
sterium zu wenden. 
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Gebühren. 
Die Prüfungsgebühren sind sofort nach erfolgter Annahme der Meldung an die von 
der Kommission bezeichnete Kasse zu zahlen. 
Wenn ein Kandidat nachweist, daß er durch Krankheit oder andere zwingende Gründe 
genöthigt ist, eine begonnene Prüfung aufzugeben, so werden die eingezahlten Gebühren 
zurückgewährt. In allen übrigen Fällen bleiben dieselben der betreffenden Kasse verfallen; 
dabei macht es keinen Unterschied, ob die Prüfung zu Ende geführt ist oder nicht (§ 12, 
Absatz 3, § 16, §19, Absatz 4) und im ersteren Falle, ob sie bestanden ist oder nicht. 
Die Gebühren betragen für eine Prüfung oder Wiederholungsprüfung 30, für eine 
Ergänzungs= oder Erweiterungsprüfung 15 Mark. 
§ 27. 
Inkraftsetzung der Prüfungsordnung. 
Die vorstehende Prüfungsordnung tritt mit dem 15. April 1888 in Kraft. Von 
gleichem Zeitpunkte an werden die in dem Regulative, die Prüfungen für die Kandidaten 
des höheren Schulamts betreffend, vom 6. August 1875 (G.= u. V.-Bl. S. 297 flg.) 
über die Prüfungen innerhalb der pädagogischen Sektion enthaltenen Bestimmungen, 
sowie die zu denselben erlassenen Nachträge und Erläuterungen auch insoweit aufgehoben, 
als sie nach der Bekanntmachung, die Ordnung der Prüfung für das höhere Schulamt 
betreffend, vom 31. August vorigen Jahres, Absatz 4, noch in Geltung geblieben sind. 
Für die bis zum 1. Juni 1888 eingehenden Meldungen aber kommt die vorstehende 
Prüfungsordnung nur dann zur Anwendung, wenn der Kandidat bei seiner Meldung 
eine ausdrücklich hierauf gerichtete Erklärung abgiebt. 
Druck und Verlaz der Köntgl. Hofbuchdruckerei von C. E. Meinbold & Söhne, Dresden. 
1883. 5
	        
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