Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Uebersteigt in den Fällen, in welchen hiernach von der Verwiegung der leeren Wagen 
abgesehen worden ist, das deklarirte Gewicht der Waare das durch Berechnung ermittelte 
Gewicht, so ist ersteres der Verzollung zu Grunde zu legen. 
Die Verwiegung auf der Centesimalwaage ist zu versagen, sobald besondere Umstände, 
zu denen auch ungünstige Witterung zu rechnen ist, vorliegen, welche der Gewinnung 
zuverlässiger Ergebnisse entgegenstehen. 
Die Zollstellen haben die Richtigkeit des an den Eisenbahnwagen angeschriebenen 
Eigengewichts von Zeit zu Zeit zu prüfen und zu diesem Behuf Nachverwiegungen auf 
der Centesimalwaage vorzunehmen. Von dem ordnungsmäßigen Zustande der letzteren 
haben sich die Zollstellen bei geeigneter Gelegenheit Ueberzeugung zu verschaffen. Bei 
diesen Revisionen ist von der Eisenbahnverwaltung die nöthige Arbeitshülfe unentgeltlich 
zu leisten. 
Uebersteigt das eisenbahnseitig angeschriebene Eigengewicht eines Wagens das bei 
der zollamtlichen Nachverwiegung ermittelte um 2 Prozent oder mehr, so ist dies der 
Zolldirektivbehörde anzuzeigen. Gehört ein solcher Wagen einer deutschen Eisenbahn— 
verwaltung an, so ist wegen Nachverwiegung und Abänderung des Gewichtsvermerks der 
erforderliche Antrag von der Zolldirektivbehörde an diese Verwaltung zu richten; gehört 
der Wagen dagegen einer ausländischen Eisenbahnverwaltung an, so ist derjenigen in— 
ländischen Eisenbahndirektion, in deren Bezirk die Gewichtsabweichung konstatirt worden 
ist, von letzterer Kenntniß und zugleich den für die Einfuhr des Wagens muthmaßlich in 
Betracht kommenden Zollstellen beziehungsweise Direktivbehörden Nachricht zu geben, 
damit das angeschriebene Gewicht bei der Zollabfertigung bis auf Weiteres nicht mehr 
ohne zollamtliche Verwiegung angenommen werde. 
4) Behandlung der Waaren während des Transports. 
aa) Verfahren bei veränderter Bestimmung der Wagenladung. 
8 24. 
Wenn eine Waarenladung, welche auf Ladungsverzeichniß abgefertigt ist, eine andere 
Bestimmung erhält, so hat die Eisenbahnverwaltung den Begleitzettel nebst zugehörigen 
Ladungsverzeichnissen, Frachtbriefen und Schlüsseln bei dem nächsten zuständigen Amt 
unter Stellung des entsprechenden Antrags abzugeben. 
Soll bei diesem Amt Begleitzettel und Ladungsverzeichniß definitiv erledigt werden, 
so tritt dasselbe ohne Weiteres an die Stelle des ursprünglich bezeichneten Erledigungsamts. 
Soll dagegen die Erledigung bei einem anderen Amt stattfinden, so hat der Bevoll— 
mächtigte der Eisenbahnverwaltung sowohl durch eine Erklärung auf den betreffenden 
Ladungsverzeichnissen, woraus das neu gewählte Empfangsamt hervorgeht, als durch
	        
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