Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Ladungsverzeichniß in diejenigen Verpflichtungen einzutreten, welche die Grenzeisenbahn— 
verwaltung hinsichtlich jener Güter der Zollverwaltung gegenüber übernommen hatte. 
Die erfolgte Umladung oder Ausladung ist unter Angabe der Zahl, Art und Be— 
zeichnung der betreffenden Kolli und Wagen auf dem Ladungsverzeichniß, die Abnahme 
und Wiederanlegung des Verschlusses, sowie die erfolgte Um- oder Ausladung unter 
Angabe der Wagen auf dem Begleitzettel zu bescheinigen. 
Treten Unglücksfälle ein, welche die Weiterbeförderung in dem nämlichen Güterwagen 
nicht gestatten, so ist dem nächsten Zoll- oder Steueramt Anzeige zu machen. Die Um— 
ladung wird durch abzusendende Beamte überwacht und der Begleitzettel sowie das 
Ladungsverzeichniß mit entsprechendem Vermerk versehen (Vereinszollgesetz § 65 Absatz 1). 
8 26. 
An Hafenplätzen, wo die Eisenbahn bis an eine schiffbare Wasserstraße reicht, kann 
unterwegs die Umladung der Güter aus den Eisenbahnwagen in verschlußfähige Schiffe 
und auch die Wiederverladung aus den Schiffen in Eisenbahnwagen unter Beobachtung 
der im 8 25 enthaltenen Bestimmungen über die Kontrolirung der Umladung gleichfalls 
stattfinden, mit folgenden Maßgaben: 
1. Der Schiffsführer beziehungsweise Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung hat 
auf dem Ladungsverzeichnisse die Erklärung abzugeben, daß er bezüglich der 
richtigen Gestellung des neu gewählten, unter Verschluß gesetzten Transport- 
mittels die gleichen Verpflichtungen übernehme, welche die Eisenbahnverwaltung 
gegenüber dem Grenzamt bezüglich der bei diesem abgefertigten Eisenbahnwagen 
eingegangen hatte. 
Auf dem Begleitzettel beziehungsweise Ladungsverzeichniß ist die Abnahme des 
Verschlusses an den Eisenbahnwagen, die erfolgte Umladung zu Schiff unter An- 
gabe des Namens des Schiffsführers und des Schiffes, sowie die Art der Ver- 
schlußanlage, sodann bei stattfindender Wiederverladung in Eisenbahnwagen die 
Abnahme des Schiffsverschlusses, die Bezeichnung und Nummern der Eisenbahn- 
wagen, Zahl, Zeichen und Art der in dieselben verladenen Kolli und der angelegte 
Verschluß amtlich zu bescheinigen. 
mDie im Ladungsverzeichniß vorgeschriebene Gestellungsfrist kann im Umladeorte 
erforderlichenfalls verlängert werden. Von der Fristverlängerung ist das Aus- 
fertigungsamt in Kenntniß zu setzen. 
Kann die Umladung nicht sofort nach Ankunft der Waaren im Umladeorte erfolgen, 
so werden dieselben einstweilen in sicheren Gewahrsam genommen, wozu die 
Eisenbahnverwaltung auf Verlangen der Zollbehörde die nöthigen Räumlichkeiten 
zu stellen hat (Vereinszollgesetz S§ 65 Absatz 2). 
. 
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