Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
3. Stück vom Jahre 1888.
Inhalt: Nr. 6. Gesetz, die Heranziehung von Militärpersonen zu örtlichen Abgaben betr. S. 21. — Nr. 7.
Verordnung, vorläufige Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über Aenderungen der Wehrpflicht vom
11. Februar 1888 betr. S. 23.
Nr. 6. Gesetz,
die Heranziehung von Militärpersonen zu örtlichen Abgaben betreffend;
vom 10. Februar 1888.
Wag. Albert, von GOTITES Gnaden König von Sachsen
2c r 20. 12
verordnen hiermit wegen Heranziehung von Militärpersonen zu örtlichen Abgaben unter
Aufhebung der deshalb unter dem 8. März 1887 erlassenen provisorischen Verordnung
mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
& 1. Militärpersonen sind in Bezug auf Heranziehung zu den Gemeindelasten —
einschließlich derjenigen für Kirchen= und Schulzwecke —, welche auf den Grundbesitz
und das stehende Gewerbe oder auf das aus diesen Quellen fließende Einkommen gelegt
werden, den allgemein geltenden Vorschriften unterworfen.
Dies gilt auch von dem Einkommen der Militärärzte aus ihrer Civilpraxis.
&2. Rüäcksichtlich der persönlichen Anlagen für Kirchen= und Schulzwecke bewendet
es bei der Bestimmung in § 8 unter c des Gesetzes, die Aufbringung des Bedarfs für
Kirchen= und Schulzwecke betreffend, vom 12. December 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 659),
Ausgegeben zu Dresden den 5. März 1888. 6