Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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3. Güter, auf welchen ein Zollanspruch haftet. 
8 48. 
Die Abfertigung von Gütern, auf welchen ein Zollanspruch haftet, erfolgt nach den 
88 41 bis 51 des Vereinszollgesetzes. Wird die Abfertigung unter Wagenverschluß 
beantragt, so werden die Güter unter amtlicher Aufsicht in Güterwagen (8 7) verladen 
und auch die Schlüssel (§ 21 letzter Absatz) unter Verschluß gesetzt. 
Andere Güter dürfen in diese Güterwagen nicht mit verladen werden. 
III. Strafen. 
*49. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regulativs werden, sofern nicht 
nach den §§ 134 flg. des Vereinszollgesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 152 
desselben Gesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 4 geahndet. 
Jede Eisenbahnverwaltung hat in Gemäßheit des § 153 des Vereinszollgesetzes für 
ihre Angestellten und Bevollmächtigten rücksichtlich der Geldbußen, Zollgefälle und 
Prozeßkosten zu haften, in welche diese Personen wegen Verletzung der zollgesetzlichen 
oder der Vorschriften dieses Regulativs verurtheilt worden sind, die sie bei Ausführung 
der ihnen von den Eisenbahnverwaltungen übertragenen oder ein= für allemal über- 
lassenen Verrichtungen zu beobachten hatten. 
 
	        
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